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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 186/05
- vom
- 1. Juni 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß
- § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Darmstadt vom 31. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.
- Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember
- 2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungsanordnungen
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- getroffen.
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- Die
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- dagegen
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- eingelegte
-
- Revision
-
- des
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- Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur
- Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß §
- 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das
- Landgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine
- Unterbringung
-
- nicht
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- angeordnet
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- wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht
- beschwert ist (BGHSt 38, 4, 7).
- Bode
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- Otten
- Roggenbuck
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- Fischer
- Appl
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