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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
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- 2 StR 183/02
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- vom
- 24. Juli 2002
- in der Strafsache
- gegen
- 1.
- 2.
- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2
- StPO beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Darmstadt vom 2. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Zu der Rüge eines Verstoßes gegen §§ 261, 250 Satz 2 StPO merkt
- der Senat an:
- Auf der rechtsfehlerhaften Verwertung der Mitteilung der M.
- GmbH beruht das Urteil nicht. Der Senat schließt aus, daß der
- Tatrichter ohne diese Verwertung dem Zeugen K.
- nicht geglaubt hätte.
- Bode
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- Detter
- Rothfuß
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- Otten
- Fischer
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