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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 96/15
- 2 AR 48/15
- vom
- 16. April 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- Az.: NZS 7 Ds 115 Js 28089/14 Amtsgericht Cuxhaven
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. April 2015 beschlossen:
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- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs
- wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Die Gehörsrüge ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs
- vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem
- der Antragsteller nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen.
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- -3-
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- 2
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- Eine "sofortige Beschwerde" gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
- sieht das Gesetz im Übrigen nicht vor.
- Vorsitzender Richter am BGH
- Prof. Dr. Fischer ist an der
- Unterschrift gehindert.
- Krehl
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- Krehl
- Eschelbach
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- Ott
- Zeng
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