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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 71/04
- 2 AR 52/04
- vom
- 8. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen
- Az.: 186 Js 34872/00 Staatsanwaltschaft Oldenburg
- Az.: 7 AR 4/03 Landgericht Osnabrück
- Az.: 3 AR 57/04 - 2 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
- Az.: 1 Ws 565/03 Oberlandesgericht Oldenburg
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. April 2004 beschlossen:
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- Die Beschwerde des Verurteilten vom 28. Dezember 2003, ergänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gegen den Beschluß
- des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2003 - Az.:
- 1 Ws 565/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
- weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde
- gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte
- grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur
- für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein
- solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche
- Beschwerde in Strafsachen gibt es nicht (BGHSt 45, 37).
- Rissing-van Saan
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- Fischer
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- Roggenbuck
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