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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 71/04
  4. 2 AR 52/04
  5. vom
  6. 8. April 2004
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen
  10. Az.: 186 Js 34872/00 Staatsanwaltschaft Oldenburg
  11. Az.: 7 AR 4/03 Landgericht Osnabrück
  12. Az.: 3 AR 57/04 - 2 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
  13. Az.: 1 Ws 565/03 Oberlandesgericht Oldenburg
  14. -2-
  15. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. April 2004 beschlossen:
  16. Die Beschwerde des Verurteilten vom 28. Dezember 2003, ergänzt mit Schreiben vom 28. Januar 2004, gegen den Beschluß
  17. des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 9. Dezember 2003 - Az.:
  18. 1 Ws 565/03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen,
  19. weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist eine Beschwerde
  20. gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte
  21. grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme läßt das Gesetz nur
  22. für bestimmte Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Staatsschutzstrafsachen zu (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO). Ein
  23. solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine außerordentliche
  24. Beschwerde in Strafsachen gibt es nicht (BGHSt 45, 37).
  25. Rissing-van Saan
  26. Fischer
  27. Roggenbuck