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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 66/16
  4. 2 AR 22/16
  5. vom
  6. 7. Juni 2016
  7. in der Ermittlungssache
  8. gegen
  9. wegen des Vorwurfs des Betruges u.a.
  10. Antragsteller:
  11. Az.: 3 Ws 522/15 - 161 Zs 943/15 Kammergericht Berlin
  12. ECLI:DE:BGH:2016:070616B2ARS66.16.0
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 beschlossen:
  15. 1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 wird aufgehoben.
  16. 2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den
  17. Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer
  18. vom 21. März 2016 sowie weitere Befangenheitsgesuche vom
  19. 16. März 2016 und 18. April 2016 (= 24. Mai 2016) werden als
  20. unzulässig verworfen.
  21. 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
  22. Kammergerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 - Az.: 3 Ws
  23. 522/15 - 161 Zs 943/15 wird auf seine Kosten als unzulässig
  24. verworfen.
  25. Gründe:
  26. 1
  27. 1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 war in entsprechender
  28. Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil aufgrund eines Versehens das
  29. Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
  30. Prof. Dr. Fischer nicht zu den Akten gelangt war.
  31. 2
  32. 2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.
  33. Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden Begründung
  34. gleich.
  35. 3
  36. -3-
  37. 3. Die Beschwerde des Antragstellers war zu verwerfen, weil obiger Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz
  38. 2 StPO).
  39. Fischer
  40. Krehl
  41. Zeng