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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 66/16
- 2 AR 22/16
- vom
- 7. Juni 2016
- in der Ermittlungssache
- gegen
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- wegen des Vorwurfs des Betruges u.a.
- Antragsteller:
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- Az.: 3 Ws 522/15 - 161 Zs 943/15 Kammergericht Berlin
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- ECLI:DE:BGH:2016:070616B2ARS66.16.0
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 beschlossen:
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- 1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 wird aufgehoben.
- 2. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen den
- Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer
- vom 21. März 2016 sowie weitere Befangenheitsgesuche vom
- 16. März 2016 und 18. April 2016 (= 24. Mai 2016) werden als
- unzulässig verworfen.
- 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
- Kammergerichts Berlin vom 8. Dezember 2015 - Az.: 3 Ws
- 522/15 - 161 Zs 943/15 wird auf seine Kosten als unzulässig
- verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Der Beschluss des Senats vom 1. April 2016 war in entsprechender
- Anwendung von § 33a StPO aufzuheben, weil aufgrund eines Versehens das
- Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
- Prof. Dr. Fischer nicht zu den Akten gelangt war.
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- 2
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- 2. Der Befangenheitsantrag war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, da mit ihm kein Grund zur Ablehnung angegeben wurde.
- Eine völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich einer fehlenden Begründung
- gleich.
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- 3
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- -3-
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- 3. Die Beschwerde des Antragstellers war zu verwerfen, weil obiger Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz
- 2 StPO).
- Fischer
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- Krehl
-
- Zeng
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