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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 61/16
  4. 2 AR 28/16
  5. vom
  6. 27. April 2016
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen versuchter Nötigung u.a.
  10. hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13a StPO
  11. Az.: 2 KLs 17/15 LG Göttingen u.a.
  12. ECLI:DE:BGH:2016:270416B2ARS61.16.0
  13. -2-
  14. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. April 2016 beschlossen:
  15. 1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats
  16. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
  17. 2. Der Antrag vom 8. Februar 2016 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO für die Strafsache 2 KLs
  18. 17/15 Landgericht Göttingen wird als unzulässig verworfen.
  19. 3. Der Antrag vom 25. Januar 2016 auf Bestimmung des nach
  20. § 140a GVG zuständigen OLG-Bezirks zur Entscheidung über
  21. den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 KLs 110
  22. Js 39994/05 Landgericht Bremen wird als unzulässig verworfen.
  23. Gründe:
  24. 1
  25. Zu 1): Das Ablehnungsgesuch war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
  26. Satz 1 und 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil es auf die Mitwirkung der
  27. Richter in früheren Verfahren des Antragstellers gestützt ist und dem Gesuch
  28. sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nicht zu entnehmen sind.
  29. -3-
  30. 2
  31. Zu 2): Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
  32. "Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach
  33. §§ 13, 13a StPO liegen nicht vor. Es fehlt nicht an einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§ 13a
  34. StPO). Für die Bestimmung des Gerichtsstands bei mehreren zusammenhängenden Strafsachen fehlt es an dem übereinstimmenden Antrag der beteiligten Staatsanwaltschaften (§ 13 Abs. 2
  35. StPO). Unabhängig davon können nach § 13 Abs. 2 StPO nur
  36. erstinstanzliche Verfahren miteinander verbunden werden; das
  37. Verfahren 7 KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen ist aber
  38. bereits rechtskräftig abgeschlossen (siehe BGH, Beschluss vom
  39. 20. Juli 2010 - 5 StR 209/10)."
  40. 3
  41. Dem schließt sich der Senat an.
  42. 4
  43. Zu 3): Die Bestimmung des Wiederaufnahmegerichts richtet sich nach
  44. § 140a Abs. 4 in Verbindung mit § 140a Abs. 3 GVG; eine Zuständigkeit des
  45. Bundesgerichtshofs besteht danach nicht.
  46. Fischer
  47. Appl
  48. Ott
  49. Eschelbach
  50. Bartel