|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 61/16
- 2 AR 28/16
- vom
- 27. April 2016
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen versuchter Nötigung u.a.
- hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13a StPO
- Az.: 2 KLs 17/15 LG Göttingen u.a.
-
- ECLI:DE:BGH:2016:270416B2ARS61.16.0
-
- -2-
-
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. April 2016 beschlossen:
-
- 1. Der Antrag auf Ablehnung der Mitglieder des 2. Strafsenats
- wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
- 2. Der Antrag vom 8. Februar 2016 auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 13a StPO für die Strafsache 2 KLs
- 17/15 Landgericht Göttingen wird als unzulässig verworfen.
- 3. Der Antrag vom 25. Januar 2016 auf Bestimmung des nach
- § 140a GVG zuständigen OLG-Bezirks zur Entscheidung über
- den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 7 KLs 110
- Js 39994/05 Landgericht Bremen wird als unzulässig verworfen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Zu 1): Das Ablehnungsgesuch war gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
- Satz 1 und 2 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil es auf die Mitwirkung der
- Richter in früheren Verfahren des Antragstellers gestützt ist und dem Gesuch
- sachlich nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ablehnungsgrunds nicht zu entnehmen sind.
-
- -3-
-
- 2
-
- Zu 2): Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
- "Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach
- §§ 13, 13a StPO liegen nicht vor. Es fehlt nicht an einem zuständigen Gericht im Geltungsbereich der Strafprozessordnung (§ 13a
- StPO). Für die Bestimmung des Gerichtsstands bei mehreren zusammenhängenden Strafsachen fehlt es an dem übereinstimmenden Antrag der beteiligten Staatsanwaltschaften (§ 13 Abs. 2
- StPO). Unabhängig davon können nach § 13 Abs. 2 StPO nur
- erstinstanzliche Verfahren miteinander verbunden werden; das
- Verfahren 7 KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen ist aber
- bereits rechtskräftig abgeschlossen (siehe BGH, Beschluss vom
- 20. Juli 2010 - 5 StR 209/10)."
-
- 3
-
- Dem schließt sich der Senat an.
-
- 4
-
- Zu 3): Die Bestimmung des Wiederaufnahmegerichts richtet sich nach
- § 140a Abs. 4 in Verbindung mit § 140a Abs. 3 GVG; eine Zuständigkeit des
- Bundesgerichtshofs besteht danach nicht.
- Fischer
-
- Appl
- Ott
-
- Eschelbach
- Bartel
-
|