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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 61/05
- 2 AR 42/05
- vom
- 11. März 2005
- in der Strafvollstreckungssache
- gegen
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- wegen Betruges,
- hier: Einwendungen gegen die Vollstreckung
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- Az.: 3 Js 5663/02 Staatsanwaltschaft Limburg
- Az.: StVK 1785/04 Landgericht Darmstadt
- Az.: 3 Ws 71/05 Oberlandesgericht Frankfurt am Main
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 2005 beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
- Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2005 - Az.:
- 3 Ws 71/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil
- dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden
- kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
- Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO können Beschlüsse
- des Oberlandesgerichts nur in Sachen angefochten werden, in
- denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig
- sind (sogenannte Staatsschutzsachen, § 120 GVG). Hier hat das
- Oberlandesgericht als Beschwerdegericht über das Rechtsmittel
- des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Darmstadt entschieden.
- Rechtliches Gehör ist durch die Übersendung der Antragsschrift
- des Generalbundesanwalts gewährt worden. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht.
- Rissing-van Saan
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- Otten
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- Roggenbuck
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