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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 547/06
- 2 AR 310/06
- vom
- 7. Februar 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
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- Az.: 130 Js 52258/06; 130 Js 41150/05 Staatsanwaltschaft Darmstadt
- Az.: 53 Ls-130 Js 52258/06 Amtsgericht Bensheim
- Az.: 6039 Js 18008/06 Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
- Az.: 6039 Js 18008/06.jug 10 Ls Amtsgericht Kaiserslautern
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 2007 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG beschlossen:
- Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das
- Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Kaiserslautern
- zuständig.
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- Gründe:
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
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- führt:
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- "Die Abgabe durch das Amtsgericht Bensheim gemäß § 42 Abs. 3 JGG
- ist zulässig, nachdem der Angeklagte nach der Erhebung der Anklage
- seinen Wohnort nach Kaiserslautern verlegt hat. Sie ist auch im Hinblick
- auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen
- Wohnortes zweckmäßig, im Übrigen auch sachgerecht, weil durch die
- Verlegung des Verfahrens nach Kaiserslautern und den dadurch verkürzten Anreiseweg vor allem auch die Belastungen für den kindlichen
- Hauptbelastungszeugen (und seine Mutter) deutlich reduziert werden
- können. Demgegenüber kommt dem Umstand, dass das Amtsgericht
- Bensheim bereits zum Teil mit der Sache vertraut ist und zudem Zeugen
- aus dem Bezirk des Amtsgerichts Bensheim kommen, nur eine untergeordnete Bedeutung zu."
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- Dem tritt der Senat bei.
- Rissing-van Saan
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- Rothfuß
- Roggenbuck
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- Fischer
- Appl
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