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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 470/17
- 2 AR 275/17
- vom
- 25. Oktober 2017
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen leichtfertiger Geldwäsche
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- Az.:
- Az.:
- Az.:
-
- 546 Cs-805 Js 262/17-116/17 Amtsgericht Aachen
- 97 Qs-805 Js 262/17-12/17 Landgericht Aachen
- 805 Js 262/17 Staatsanwaltschaft Aachen
-
- ECLI:DE:BGH:2017:251017B2ARS470.17.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2017 beschlossen:
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- Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 13a
- StPO dem Landgericht / Amtsgericht Aachen übertragen.
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Die Staatsanwaltschaft Aachen führt gegen den türkischen Staatsangehörigen K.
- leichtfertigen
-
- B.
-
- ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der
-
- Geldwäsche.
-
- Diesem
-
- Ermittlungsverfahren
-
- liegt
-
- folgender
-
- Tatverdacht zugrunde: Zwischen dem 26. Februar 2015 und dem 5. März 2015
- wurde
-
- der
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- Zeugin
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- D.
-
- J.
-
- aus
-
- A.
-
- unbekannten Täter, der sich ihr unter dem Namen „M.
-
- durch
- A.
-
- einen
-
- “ vorgestellt
-
- hatte, bewusst wahrheitswidrig mitgeteilt, ihre Personaldaten seien in
- Spielerbörsen in der Türkei erfasst. Zur Löschung derselben müsse sie Geld in
- die Türkei überweisen. Die Zeugin überwies daraufhin am 27. Februar 2015
- und 5. März 2015 insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten, der
- sich zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 gegenüber einem
- unbekannten Täter namens „H.
-
- “ bereit erklärt hatte, seine Personaldaten für
-
- finanzielle Transaktionen aus Deutschland in die Türkei zur Verfügung zu
- stellen. Der Beschuldigte hob das Geld auftragsgemäß ab und übergab es dem
- unbekannten Hintermann. Für jede der insgesamt vier Transaktionen erhielt er
- vereinbarungsgemäß 50 Türkische Lira. Der Beschuldigte hat sich anlässlich
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- -3-
-
- seiner Vernehmung im Rechtshilfeweg dahin eingelassen, im Winter 2015
- einen „H.
-
- “ kennen gelernt zu haben, der ihm sagte, Verwandte in Deutsch-
-
- land würden ihm Geld schicken. Aufgrund seines Alters könne „H.
- nicht selbst erhalten. „H.
-
- “ das Geld
-
- “ habe ihn deshalb gebeten, eine Transaktion auf
-
- sein Konto zuzulassen und ihm die überwiesenen Beträge gegen ein „Taschengeld“ in Höhe von 50 Türkischen Lira pro Transaktion zu übergeben. Er habe
- sich damit einverstanden erklärt und auf diese Weise drei- bis viermal Geld bei
- einer ihn nicht mehr erinnerlichen Bank für „H.
-
- “ abgehoben.
-
- II.
- 2
-
- Auf Antrag der Staatsanwaltschaft war gemäß § 13a StPO die Untersuchung und Entscheidung der Sache dem Landgericht / Amtsgericht Aachen zu
- übertragen. Der Senat ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes zuständig,
- da es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen
- Gericht fehlt (§ 13a StPO).
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- 3
-
- Es handelt sich um eine Auslandstat, für die im Inland kein Gerichtsstand
- begründet ist. Der Beschuldigte steht im Verdacht, sich der leichtfertigen Geldwäsche im Sinne von § 261 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 StGB strafbar gemacht zu
- haben. Es liegt nach dem Stand der Ermittlungen nahe, dass die Zeugin D.
- J.
-
- aus A.
-
- durch einen nicht näher bekannten Täter, der
-
- sich ihr gegenüber als „M.
-
- A.
-
- “ vorgestellt hatte, betrügerisch dazu
-
- veranlasst wurde, am 27. Februar und 5. März 2015 in vier Transaktionen
- insgesamt 5.700 Euro auf das Konto des Beschuldigten zu überweisen. Ob der
- Beschuldigte an dieser Tat beteiligt war, wird mit Rücksicht auf seine Angaben
- und die objektiven Umstände nicht nachgewiesen werden können. Es hätte sich
- ihm aber aufgrund der Umstände aufdrängen müssen, dass die ihm weitergelei-
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- -4-
-
- teten Gelder aus einer rechtswidrigen Vortat im Sinne von § 261 Abs. 1 StGB
- herrühren. Die strafbare Geldwäschehandlung liegt darin, dass er die auf
- seinem Konto eingegangenen Geldbeträge durch Weiterleitungen an „H.
-
- “
-
- einem Dritten verschafft hat (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB). § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB
- weist als abstraktes Gefährdungsdelikt keinen inländischen Erfolgsort im Sinne
- von § 9 Abs. 1 2. Alt. StGB auf. Tatort ist daher alleine der Ort in der Türkei, an
- dem der Beschuldigte gehandelt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013
- – 2 ARs 91/13, NStZ-RR 2013, 253 mwN).
- 4
-
- Für diese Auslandstat ist deutsches Strafrecht nach § 7 Abs. 1 StGB
- nicht offenkundig unanwendbar. Die Straftat wurde gegen einen Deutschen
- begangen, § 7 Abs. 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 ARs
- 91/13, NStZ-RR 2013, 253). Darüber hinaus erscheint es nicht von vorn herein
- fernliegend, dass eine leichtfertige Geldwäsche in der Türkei strafbar ist. Ob
- dies der Fall ist, wird im weiteren Verfahren zu klären sein. Eine nähere Prüfung
- insoweit durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom
- 1. April 2014 – 2 ARs 30/14, NStZ-RR 2014, 278; Scheuten in KK-StPO,
- 7. Aufl., § 13a Rn. 5).
- Appl
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- Eschelbach
- Wimmer
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- Bartel
- Grube
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