|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 463/06
- 2 AR 252/06
- vom
- 7. November 2006
- in der Justizverwaltungssache
- betreffend
-
- wegen Neubescheidung durch die Generalstaatsanwaltschaft
- Az.: 1 Zs 950/06 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- Az.: 4 VAs 42/06 Kammergericht Berlin
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. November 2006 beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
- Kammergerichts Berlin vom 12. Juli 2006 - Az.: 4 VAs 42/06 - wird
- auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss
- nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4
- Satz 2 StPO).
- Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 oder Abs. 4 GVG für eine
- Vorlage an die Großen Senate oder die Vereinigten Großen Senate
- liegen schon angesichts der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht
- vor.
- Rissing-van Saan
-
- Roggenbuck
-
- Appl
-
|