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- Bundesgerichtshof
- BESCHLUSS
- 2 ARs 378/02
- 2 AR 212/02
- vom
- 17. Januar 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betruges
- Az.: (566) 5 VRs 65 Js 2412/98 (97/00) Landgericht Berlin
- Az.: 1 AR 779/02 Generalstaatsanwaltschaft Berlin
- Az.: 5 Ws 359/02 Kammergericht Berlin
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
- Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Januar 2003
- beschlossen:
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- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
- Kammergerichts Berlin vom 11. Juli 2002 - Az.: 5 Ws 359/02 - wird
- auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß
- nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4,
- Satz 2 StPO).
- Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Verfahren einen
- Rechtsanwalt beizuordnen, ist damit gegenstandslos.
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- Rissing-van Saan
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- Bode
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- Rothfuß
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