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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 ARs 198/18
- 2 AR 145/18
- vom
- 21. November 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen Betruges
- hier: Gerichtsstandsbestimmung
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- Az.: 56 Ls 3331 Js 11136/16 Amtsgericht Hanau
- 3331 Js 11136/16 Staatsanwaltschaft Hanau
- 56 Ls 3351 Js 11136/16 (AG Hanau) Amtsgericht Aschaffenburg
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- ECLI:DE:BGH:2018:211118B2ARS198.18.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. November 2018 beschlossen:
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- Der
-
- Abgabebeschluss
-
- des
-
- Amtsgerichts
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- – Jugendschöffen-
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- gericht – Hanau vom 29. März 2018 wird aufgehoben.
- Dieses Gericht ist weiterhin für die Untersuchung und Entscheidung zuständig.
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- Gründe:
- 1
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- Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Hanau ist weiterhin für die
- Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig. Eine Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt nur in Betracht, wenn sie
- zweckmäßig ist. Dies ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts hier nicht der Fall.
- Franke
-
- Appl
- Grube
-
- Zeng
- Schmidt
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