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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 99/04
- vom
- 30. März 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten H.
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- wird das Urteil des
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- Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003, soweit es ihn
- betrifft,
- a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
- Betrugs schuldig ist,
- b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Die Annahme von Tatmehrheit begegnet rechtlichen Bedenken. Nach
- den Feststellungen trat der Angeklagte gegenüber den potentiellen Anlegern
- nicht in Erscheinung. Er übertrug dem Mitangeklagten
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- T.
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- so-
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- wohl die Vorstellung des von ihm entwickelten Finanzierungsmodells als auch
- die weiteren Verhandlungen über die zu investierenden Beträge.
- T.
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- nahm auch die in bar zu leistenden Beträge von einmal 500.000 Euro
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- und von 1 Million Euro von den Anlegern entgegen. Zwar ist der Angeklagte als
- mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag
- beurteilt, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich der der Führung des
- T.
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- bei der Anwerbung und Betreuung der Anleger, bestand
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- (BGH StV 2000, 196 st. Rspr.).
- Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler
- aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte
- sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Mehrheit nicht anders hätte verteidigen können.
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- Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand
- und müssen vom Landgericht neu festgesetzt werden, da der Senat das dem
- Tatrichter vorbehaltene Ermessen nicht ausüben kann.
- Nack
-
- Wahl
- Kolz
-
- Boetticher
- Hebenstreit
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