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- BUNDESGERICHTSHOF
- Der Vorsitzende des
- 1. Strafsenats
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- 1 StR 59/01
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- Verfügung:
- In der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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- Der Antrag des Angeklagten vom 12. Februar 2001, die Bestellung des Rechtsanwalts K.
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- zu seinem Pflichtverteidiger zu-
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- rückzunehmen und ihm einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen, wird zurückgewiesen.
- Gründe:
- Ein sachlicher Grund für die Auswechselung des Pflichtverteidigers ist
- nicht ersichtlich. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung
- des Verteidigers. Die Revision ist ordnungsgemäß begründet. Der auf einen
- behaupteten Vertrauensverlust gestützte Wunsch des Angeklagten nach einem
- neuen Pflichtverteidiger kann für sich allein eine Auswechselung nicht rechtfertigen. Soweit der Angeklagte diesen Vertrauensverlust andeutungsweise mit
- Auffassungsunterschieden über ein Verteidigungsverhalten - Benennung von
- Zeugen - begründet, geben ihm diese bei vernünftiger Betrachtung keinen Anlaß, Rechtsanwalt K.
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- mit Mißtrauen zu begegnen. Es ist die Aufgabe des
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- Verteidigers, zu beurteilen, ob und wann es sinnvoll erscheint, Zeugen zu benennen. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 StPO), nicht Vertreter des Beschuldigten. Dies verlangt von ihm, sich allseitig unabhängig zu halten und, wo
- er durch Anträge oder auf sonstige Weise in das Verfahren eingreift, dies in
- eigener Verantwortung und unabhängig, d.h. frei von Weisungen auch des Angeklagten, zu tun (BGHSt 39, 310, 313).
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- Karlsruhe, den 20. März 2001
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- Dr. Schäfer
- Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
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