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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 24/10
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- vom
- 19. April 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
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- wegen zu 1.: Steuerhinterziehung
- zu 2.: versuchter Steuerhinterziehung
- zu 3.: Steuerhinterziehung u.a.
- zu 4.: Steuerhinterziehung u.a.
- zu 5.: Steuerhinterziehung u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2011 beschlossen:
- Der Senatsbeschluss vom 8. Februar 2011 wird wegen eines offensichtlichen
- Schreibversehens in den Gründen unter II.3.d) dahingehend berichtigt, dass
- die Worte „Aussetzung des Gesetzes“ durch „Auslegung des Gesetzes“ ersetzt werden.
- RiBGH Dr. Wahl ist urlaubsabwesend
- und deshalb an der Unterschrift
- gehindert.
- Nack
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- Nack
- Hebenstreit
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- Rothfuß
- Sander
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