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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 722/08
- vom
- 21. Januar 2009
- Nachschlagewerk:
- ja
- BGHSt:
- nein
- Veröffentlichung:
- ja
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- StPO § 261
- Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der
- DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen,
- wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht.
- BGH, Beschl. vom 21. Januar 2009 - 1 StR 722/08 - LG Karlsruhe
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Karlsruhe vom 24. September 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Dezember 2008 bemerkt der Senat:
- Zutreffend war das Landgericht vorliegend bereits aufgrund des Ergebnisses der DNA-Analyse, wonach mit einem statistisch errechenbaren Häufigkeitswert von 1:256 Billiarden davon auszugehen ist, dass die Spur vom Angeklagten herrührt, davon überzeugt, dass die am Tatort gesicherte Hautabriebspur vom Angeklagten stammt.
- Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann wegen der
- inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung das Ergebnis der DNA-Analyse für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die am Tatort gesicherte DNA-Spur vom Angeklagten herrührt,
- ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des
- Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320, 322 ff.) aufgestellten Anforderungen
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- -3-
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- entspricht. Davon unabhängig hat das Tatgericht die Frage zu beurteilen, ob
- zwischen der DNA-Spur und der Tat ein Zusammenhang besteht.
- Nack
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- Kolz
- Elf
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- Hebenstreit
- Jäger
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