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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 1 StR 628/16
  5. vom
  6. 7. Juni 2017
  7. in dem Sicherungsverfahren
  8. gegen
  9. ECLI:DE:BGH:2017:070617U1STR628.16.0
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juni 2017,
  12. an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  14. Dr. Raum,
  15. die Richter am Bundesgerichtshof
  16. Prof. Dr. Graf,
  17. Bellay,
  18. die Richterin am Bundesgerichtshof
  19. Cirener
  20. und der Richter am Bundesgerichtshof
  21. Prof. Dr. Radtke,
  22. Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof
  23. als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
  24. Rechtsanwältin
  25. – in der Verhandlung –
  26. als Verteidigerin,
  27. Justizangestellte
  28. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  29. für Recht erkannt:
  30. -3-
  31. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
  32. Landgerichts München I vom 22. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben.
  33. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
  34. auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
  35. Von Rechts wegen
  36. Gründe:
  37. 1
  38. Das Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten
  39. in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richtet sich die
  40. Revision der Staatsanwaltschaft, welche Erfolg hat.
  41. I.
  42. 2
  43. Die Beschuldigte, welche an einer erstmals 1998 diagnostizierten paranoiden Schizophrenie leidet, benutzte am 21. Juni 2015 die S-Bahn in M.
  44. und ging aufgrund einer wahnhaften Vorstellung davon aus, dass sich in
  45. der S-Bahn nur Personen vom Film befinden würden und sie, welche gerne
  46. Schauspielerin wäre, nun eine Rolle spielen müsse, um den in der S-Bahn
  47. vermuteten Regisseur von ihren schauspielerischen Fähigkeiten zu überzeugen
  48. und dadurch eine Filmrolle zu erhalten. In dieser Vorstellung entschloss sie sich
  49. zur Darstellung einer Bedrohung und begab sich zu der Geschädigten S.
  50. -4-
  51. , welche mit ihren Arbeitskollegen die S-Bahn ebenfalls benutzte, mit einem Einhandmesser, welches die Beschuldigte in ihrer Handtasche mitgeführt
  52. und nun bereits in ihre Jackentasche gesteckt hatte. Mit dem Messer in der
  53. Hand trat sie an die Geschädigte heran und hielt ihr die 8 cm lange Klinge in
  54. einem Abstand von ein bis zwei Zentimetern an den Hals und äußerte: „Jetzt
  55. bist du dran“. Es kam daraufhin zu einem Gerangel, wobei die Geschädigte
  56. versuchte, den Arm mit dem Messer wegzudrücken, während die Beschuldigte
  57. das Messer mindestens viermal zum Hals der Geschädigten führte. Erst durch
  58. das Eingreifen eines anderen Fahrgastes, welcher allerdings ebenfalls in der
  59. Gefahr stand, von der Klinge getroffen zu werden, gelang es, der Beschuldigen
  60. das Messer wegzunehmen und diese auf einer Sitzbank so lange zu fixieren,
  61. bis die Polizei eintraf.
  62. II.
  63. 3
  64. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, festgestellt, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Zustand der Schuldunfähigkeit
  65. gemäß § 20 StGB gehandelt hat.
  66. 4
  67. Von der Anordnung der Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hat die Strafkammer abgesehen,
  68. weil sie „keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür“ gesehen hat, dass
  69. die Beschuldigte infolge ihrer Erkrankung weitere erhebliche Straftaten begehen wird und daher für die Allgemeinheit gefährlich ist (UA S. 18).
  70. 5
  71. Demgegenüber kam die von der Strafkammer beigezogene psychiatrische Sachverständige K.
  72. zum Ergebnis, dass von der Beschuldigten im nicht
  73. behandelten oder nicht ausreichend behandelten Zustand aus medizinischer
  74. -5-
  75. Sicht weitere erhebliche, der Anlasstat entsprechende Aggressionstaten zu erwarten seien (UA S. 23 f.).
  76. III.
  77. 6
  78. 1. Bei den Ausführungen zur Gefährlichkeitsprognose hat sich die Strafkammer nicht rechtsfehlerfrei mit den Ausführungen der Sachverständigen
  79. K.
  80. auseinandergesetzt, der sie zwar „in medizinischer Hinsicht“ gefolgt war,
  81. jedoch hinsichtlich der Gefährlichkeit der Beschuldigten Zweifel nicht überwinden konnte (UA S. 24 f.).
  82. 7
  83. Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, einem Sachverständigen zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, muss er sich konkret mit den
  84. Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen. Der Tatrichter muss,
  85. sofern er in einer schwierigen Frage den Rat eines Sachverständigen in Anspruch genommen hat und diese Frage dann im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, die Darlegungen im Einzelnen wiedergeben, insbesondere dessen Stellungnahme zu den Gesichtspunkten, auf welche der Tatrichter seine
  86. abweichende Auffassung stützt (BGH, Urteil vom 12. Juni 2001 – 1 StR 190/01;
  87. Beschlüsse vom 20. Juni 2000 – 5 StR 173/00, NStZ 2000, 550 und vom
  88. 19. Juni 2012 – 5 StR 181/12, NStZ 2013, 55).
  89. 8
  90. 2. Vorliegend hat die Strafkammer ihre Prognose, wonach von der Beschuldigten keine akute Fremdgefährdung ausgehe, auf den derzeitigen psychischen Zustand der Beschuldigten, deren vorbildliche Krankheitseinsicht und
  91. den bisher straffreien Lebensweg gestützt, außerdem darauf, dass die Beschuldigte der Hauptverhandlung stets konzentriert gefolgt sei, Kontakt gehalten, adäquat reagiert und immer wieder unter Beweis gestellt habe, „dass ihre
  92. Krankheitseinsicht nicht nur Fassade ist“ (UA S. 24 f.).
  93. -6-
  94. 9
  95. Insoweit hat sich das Landgericht gerade aber nicht mit den Feststellungen der Sachverständigen auseinander gesetzt, wonach die Beschuldigte zwar
  96. theoretisch wisse, dass sie krank sei, es aber an einer realistischen Einschätzung fehle und ein konkreter Umgang mit der Erkrankung nicht vorhanden sei
  97. (UA S. 23). Zudem könne die aktuelle Medikation der Beschuldigten auf Dauer
  98. nicht beibehalten werden, zumal in der Vergangenheit bereits mehrfach zusätzliche Neuroleptika zur Unterstützung der Medikation erforderlich gewesen seien. Dies hätte der Tatrichter aber berücksichtigen müssen, wenn er sich bei
  99. seiner Prognose vor allem auch auf das Verhalten der Beschuldigten in der
  100. Hauptverhandlung stützt, zu welcher sie noch vorläufig untergebracht und dabei
  101. unter Aufsicht medikamentiert war.
  102. 10
  103. 3. Außerdem hat sich das Landgericht mit den Aussagen der sachverständigen Zeugin und betreuenden Psychologin R.
  104. , wonach es schwierig
  105. gewesen sei, die Beschuldigte in die Patientengemeinschaft zu integrieren und
  106. die Medikation zunächst problematisch und es bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen sei, die Beschuldigte auf ein Depotpräparat
  107. einzustellen (UA S. 19 f.), ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den Aussagen des sachverständigen Zeugen und behandelnden Arztes
  108. A.
  109. .
  110. Dieser hatte angegeben, dass die Einstellung auf eine Depotmedikation erst
  111. erfolgen könne, wenn zuvor eine Umstellung auf ein solches Mono-Präparat
  112. und die erforderliche Dosis gefunden sei; zudem sei die medikamentöse Einstellung noch nicht optimiert (vgl. UA S. 21).
  113. 11
  114. Vor allem aber hat die Strafkammer bei ihrer Prognoseentscheidung
  115. nicht berücksichtigt, dass es nach dessen Aussage bei der Beschuldigten während der Unterbringung zu fremdaggressiven Verhaltensweisen gekommen ist
  116. und sie nach den Pflegekräften auch geschlagen und getreten hat (UA S. 21).
  117. -7-
  118. 12
  119. 4. Der neue Tatrichter wird die Gefährlichkeitsprognose auf den Zeitpunkt der neuen Entscheidung unter Berücksichtigung des aktuellen Behandlungszustandes zu beziehen haben. Sollte danach das Landgericht die Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung bejahen, wird der neue Tatrichter
  120. in den Blick zu nehmen haben, dass die Anordnung der Unterbringung, ggfs.
  121. mit geeigneten Weisungen, auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann, was
  122. zu einer ordnungsgemäßen Medikamentierung der Beschuldigten während dieser Zeit beitragen kann.
  123. Raum
  124. Graf
  125. Cirener
  126. Bellay
  127. Radtke