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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 584/99
  4. vom
  5. 1. Februar 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen zu 1. und 2. Mordes
  12. zu 3.
  13. Anstiftung zum Mord
  14. -2-
  15. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2000 beschlossen:
  16. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Juli 1999 werden als unbegründet
  17. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen. Die Angeklagten H.
  20. und D.
  21. tragen auch
  22. die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
  23. Die Rüge des Angeklagten R.
  24. , das Landgericht habe sei-
  25. nen Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Das
  26. Landgericht hat dazu im Ergebnis zutreffend ausgeführt, in Anbetracht einer Anzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Anstiftung
  27. des Mitangeklagten H.
  28. durch R.
  29. wären die Ausfüh-
  30. rungen eines psychologischen Sachverständigen, denen zufolge
  31. es naheliege, daß H.
  32. die Überlegungen R.
  33. s zum
  34. Verschwindenlassen seiner Frau ernst nahm, aufgriff und in einer
  35. Art vorauseilendem Gehorsam in die Tat umsetzte, nicht geeignet
  36. gewesen, bei der Schwurgerichtskammer Zweifel an der Richtigkeit der bisher getroffenen Feststellungen, insbesondere was den
  37. Tatbeitrag R.
  38. s anbelangt, zu begründen.
  39. -3-
  40. Damit hat es nicht die Validität der Beweisbehauptung als solche
  41. in Frage gestellt, sondern ist zu dem Ergebnis gekommen, im zu
  42. entscheidenden Fall sei H.
  43. ungeachtet seiner beson-
  44. deren Charakterstruktur von R.
  45. angestiftet worden. Ein sol-
  46. cher Schluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders
  47. als in der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1997 (NStZ 1997, 503), auf die sich die Revision beruft, steht die Beweisbehauptung, es liege nahe, daß
  48. H.
  49. die Tat in vorauseilendem Gehorsam begang, nicht in
  50. diametralem Widerspruch zu der Überzeugung des Landgerichts
  51. auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses, er sei angestiftet
  52. worden. Da der Beweisantrag nur eine naheliegende Möglichkeit
  53. behauptet, durfte das Landgericht ohne weitere Beweiserhebung
  54. zu dem Schluß kommen, im konkreten Fall habe sich diese Möglichkeit nicht realisiert.
  55. Schäfer
  56. Maul
  57. Boetticher
  58. Granderath
  59. Schluckebier