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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 539/07
  4. vom
  5. 21. November 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Kempten (Allgäu) vom 24. Juli 2007 wird verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  14. Gründe:
  15. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-
  16. 1
  17. stahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Bandendiebstahls sowie
  18. wegen Verschaffens von falschen Ausweisen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen und unerlaubter Einreise zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
  19. Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensrügen sowie auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat
  20. keinen Erfolg.
  21. Die auf § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit der Rechtsanwalt
  22. 2
  23. S.
  24. die Behinderung von Rechtsanwalt E.
  25. , der sich als Wahlverteidiger
  26. legitimiert hatte, behauptet, ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
  27. 3
  28. Dazu trägt er vor, Rechtsanwalt E.
  29. habe mit Schriftsatz vom 9. Juli
  30. 2007 dem Landgericht seine Mandatierung als Wahlverteidiger angezeigt. Das
  31. Gericht habe es unterlassen, Rechtsanwalt E.
  32. danach eine Ladung zu den
  33. -3-
  34. Hauptverhandlungsterminen vom 24. und 31. Juli 2007 zukommen zu lassen.
  35. Weiterhin habe das Gericht dessen Antrag ignoriert, den Termin vom 24. Juli
  36. 2007 aufgrund einer Verhinderung durch andere Gerichtstermine zu verlegen.
  37. Dem Hauptverhandlungsprotokoll sei zu entnehmen: "Es wurde bekannt gegeben, dass der frühere Verteidiger, Rechtsanwalt E.
  38. , sein Mandat niedergelegt
  39. hat".
  40. Dieser Vortrag ist unvollständig und daher - zumindest - irreführend. Tat-
  41. 4
  42. sächlich liegt folgender - auch durch eine sachgerechte Gegenerklärung der
  43. Staatsanwaltschaft Kempten belegter - Verfahrensgang zugrunde.
  44. Am 4. Juli 2007 beraumte der Vorsitzende der Strafkammer die Haupt-
  45. 5
  46. verhandlung auf den 24. und 31. Juli 2007 an. Zugleich wurde Rechtsanwalt
  47. S.
  48. als Pflichtverteidiger bestellt. Fünf Tage danach, mit Schriftsatz vom
  49. 9. Juli 2007, zeigte Rechtsanwalt E.
  50. seine Beauftragung als Wahlverteidiger
  51. an. Am 12. Juli 2007 erhielt er die Akten - aus denen sich die Hauptverhandlungstermine ergaben - zur Einsicht für einen Tag; am 18. Juli 2007 gab er die
  52. Akten zurück. Nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung, am 23. Juli
  53. 2007, stellte er per Telefax um 11.35 Uhr den Antrag, den Termin vom 24. Juli
  54. 2007 aufzuheben, da er anderweitige Gerichtstermine habe. Mit einem weiteren
  55. Fax um 16.19 Uhr teilte er mit, dass er "aus Gründen, die nicht in der Sache
  56. selbst liegen", das Mandat niedergelegt habe.
  57. 6
  58. Damit hat Rechtsanwalt S.
  59. wesentliche Umstände verschwiegen,
  60. die - was ihm bekannt sein musste - zur Beurteilung der Begründetheit der Verfahrensrüge unerlässlich waren. Das gilt zumindest für den Umstand, dass die
  61. Mandatsanzeige erst nach der Terminsbestimmung erfolgte, das Datum des
  62. Terminsverlegungsantrags - nur einen Tag vor Beginn der Hauptverhandlung und die gleichfalls noch an diesem Tag mitgeteilte Mandatsniederlegung. Ein
  63. -4-
  64. vollständiger Vortrag dieses leicht überschaubaren Sachverhalts hätte - was
  65. unschwer zu erkennen ist - seiner Rüge den Boden entzogen. Eine Verfahrensrüge, die auf einem derart unvollständigen und irreführenden Vortrag gestützt
  66. wird, ist rechtsmissbräuchlich (vgl. EGMR NJW 2007, 2097) und daher unzulässig.
  67. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
  68. 7
  69. StPO.
  70. Nack
  71. Wahl
  72. Hebenstreit
  73. Kolz
  74. Graf