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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 487/06
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- vom
- 25. Oktober 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 20. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge eines Verstoßes gegen
- den Fair-Trial-Grundsatz:
- Wie die Revision selbst mitteilt, hatte der Angeklagte nach dem
- Erstgespräch der Verteidigerin mit dem Vorsitzenden bis zum Beginn der Hauptverhandlung mindestens zweimal gegen Auflagen
- des Haftverschonungsbeschlusses verstoßen, sodass bereits der
- erneute Vollzug der Untersuchungshaft drohte und damit auch eine
- andere Einschätzung der Person des Angeklagten sich aufdrängte.
-
- -3Im Übrigen kann, was dem verteidigten Angeklagten bewusst sein
- musste, sich allein aus einem formlosen Gespräch nur mit dem
- Vorsitzenden der Strafkammer keine verbindliche Zusage über eine
- Strafhöhe ergeben. Dies gilt in gleicher Weise für ein Gespräch mit
- der gesamten Strafkammer und der Staatsanwältin, wenn insoweit wie vorliegend - klar ersichtlich ist, dass die Strafkammer hierüber
- noch nicht beraten hat und zudem auch für alle erkennbar eine Absprache dabei gerade nicht zustande gekommen ist.
- Solange es aber an einer verbindlichen Absprache der Prozessbeteiligten fehlt, verstößt das Gericht nicht gegen den Fair-TrialGrundsatz, wenn es die Strafe nicht nach den Vorstellungen des
- verteidigten Angeklagten bemisst, auch wenn dieser zuvor ein Geständnis abgelegt hat.
- Herr RiBGH Dr. Kolz
- befindet sich in Urlaub
- und ist deshalb an der
- Unterschrift verhindert.
- Nack
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- Wahl
- Elf
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- Nack
- Graf
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