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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 487/06
  4. vom
  5. 25. Oktober 2006
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schwerer Vergewaltigung u. a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Stuttgart vom 20. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge eines Verstoßes gegen
  18. den Fair-Trial-Grundsatz:
  19. Wie die Revision selbst mitteilt, hatte der Angeklagte nach dem
  20. Erstgespräch der Verteidigerin mit dem Vorsitzenden bis zum Beginn der Hauptverhandlung mindestens zweimal gegen Auflagen
  21. des Haftverschonungsbeschlusses verstoßen, sodass bereits der
  22. erneute Vollzug der Untersuchungshaft drohte und damit auch eine
  23. andere Einschätzung der Person des Angeklagten sich aufdrängte.
  24. -3Im Übrigen kann, was dem verteidigten Angeklagten bewusst sein
  25. musste, sich allein aus einem formlosen Gespräch nur mit dem
  26. Vorsitzenden der Strafkammer keine verbindliche Zusage über eine
  27. Strafhöhe ergeben. Dies gilt in gleicher Weise für ein Gespräch mit
  28. der gesamten Strafkammer und der Staatsanwältin, wenn insoweit wie vorliegend - klar ersichtlich ist, dass die Strafkammer hierüber
  29. noch nicht beraten hat und zudem auch für alle erkennbar eine Absprache dabei gerade nicht zustande gekommen ist.
  30. Solange es aber an einer verbindlichen Absprache der Prozessbeteiligten fehlt, verstößt das Gericht nicht gegen den Fair-TrialGrundsatz, wenn es die Strafe nicht nach den Vorstellungen des
  31. verteidigten Angeklagten bemisst, auch wenn dieser zuvor ein Geständnis abgelegt hat.
  32. Herr RiBGH Dr. Kolz
  33. befindet sich in Urlaub
  34. und ist deshalb an der
  35. Unterschrift verhindert.
  36. Nack
  37. Wahl
  38. Elf
  39. Nack
  40. Graf