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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 454/02
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- 11. Dezember 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handelreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2002 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Traunstein vom 20. August 2002 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Das Landgericht hat die verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr
- und neun Monaten nicht zur Bewährung ausgesetzt und dies damit begründet, daß "- unabhängig von einer möglicherweise ansonsten gegebenen positiven Sozialprognose - besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen." Diese Erwägung wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit zum Ausdruck hätte bringen wollen, daß die Frage nach einer günstigen
- Kriminalprognose dahinstehen könne. Denn nach ständiger
- Rechtsprechung kann dieser Gesichtspunkt auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht i.S.
- von § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. nur: BGH, Beschl. vom
- 9. April 1997 - 2 StR 44/97 = NStZ 1997, 434 m.w.N.). Der Tatrichter darf die Frage daher nicht offen lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang entnimmt der Senat jedoch, daß es sich lediglich
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- um eine mißverständliche Formulierung der Kammer handelt und
- sie die Kriminalprognose bei ihrer Entscheidung berücksichtigt
- hat. Die Kammer hat nämlich in ihre Überlegungen ausdrücklich
- die Umstände einbezogen, die für die Beurteilung der Kriminalprognose relevant waren, nämlich daß der Angeklagte keine feste
- Anstellung hat, ihm die Arbeitslosigkeit droht und er seine Drogenproblematik noch nicht aufgearbeitet hat.
- Nack
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- Boetticher
- Hebenstreit
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- Schluckebier
- Elf
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