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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 401/09
  4. vom
  5. 18. August 2009
  6. in dem Sicherungsverfahren
  7. gegen
  8. -2-
  9. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2009 beschlossen:
  10. Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der
  11. Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2009 auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
  12. Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung
  13. dieses Beschlusses, frühestens jedoch mit der Zustellung des Urteils. Das Landgericht hat Gelegenheit, die Urteilsgründe gemäß
  14. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO zu ergänzen. Wird hiervon Gebrauch
  15. gemacht, so beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit
  16. der Zustellung der neuen Fassung des Urteils.
  17. Gründe:
  18. 1
  19. Dem Beschuldigten ist nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision
  20. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn, wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat, an der Versäumung der Frist kein
  21. Verschulden trifft. Den Auftrag zur Revisionseinlegung hat der Beschuldigte
  22. rechtzeitig fernmündlich erteilt; es ist - wie der Verteidiger glaubhaft mitgeteilt
  23. -3-
  24. hat - allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revisionseinlegung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
  25. Nack
  26. Kolz
  27. Elf
  28. Hebenstreit
  29. Jäger