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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 387/00
  4. vom
  5. 21. November 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. 3.
  11. wegen gemeinschaftlichen Mordes u.a.
  12. -2-
  13. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2000 beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. März 2000 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Zum Revisionsvorbringen des Angeklagten R.
  16. bemerkt der
  17. Senat:
  18. Der Rüge der Verletzung von § 265 StPO liegt die Annahme zu
  19. Grunde, der Angeklagte habe nach den Urteilsfeststellungen das
  20. Tatopfer V.
  21. "allein und ohne Hilfe der Tatgenossen ... getötet".
  22. Tatsächlich hat die Strafkammer festgestellt, die Mitangeklagte S.
  23. habe (entsprechend dem Inhalt der Anklageschrift) die vom Angeklagten begonnene "Verlegung der Atemwege V.
  24. s" fortgesetzt,
  25. "bis das Opfer nach einigen Minuten erstickt war" (UA S. 3). Aus
  26. UA S. 46 ergibt sich nichts anderes. Nachdem sich der Angeklagte nochmals auf V.
  27. hatte, bemerkte er, daß V.
  28. gesetzt und ihn (nochmals) geschlagen
  29. (bereits zuvor) eingenässt hatte, so
  30. daß ihm bewußt wurde, daß V.
  31. (bereits) tot war.
  32. -3-
  33. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
  34. die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  35. Schäfer
  36. Nack
  37. Schluckebier
  38. Wahl
  39. Schaal