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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 363/09
- vom
- 5. August 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Hehlerei
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2009 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Nürnberg-Fürth vom 26. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Das Verfahren ist aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nach Begründung der Revision durch den
- Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Eingang der Strafakten
- bei der Staatsanwaltschaft am 10. Dezember 2008 und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt Ende Juni 2009
- nicht angemessen gefördert worden. Der Senat stellt deshalb das
- Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK fest.
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- -3-
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- Einer weitergehenden Kompensation bedarf es - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung des nicht inhaftierten Angeklagten nicht ersichtlich ist (vgl. BGH NStZ 2009, 287).
- Nack
-
- Wahl
- Jäger
-
- Elf
- Sander
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