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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
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- 2 StR 345/01
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- vom
- 31. Oktober 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2001 gemäß § 349
- Abs. 2 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Köln vom 7. August 2000 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen.
- Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung von Wiedereinsetzung hinsichtlich nicht angebrachter oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter Verfahrensrügen (vgl. BGH NStZ 1984, 418;
- 1985, 492 f.; 1992, 292 f.; Beschluß des Senats vom 08. August
- 2001 - 2 StR 313/01) liegen nicht vor.
- Im übrigen wären die Rügen auch unbegründet im Sinne von § 349
- Abs. 2 StPO.
- Jähnke
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- Detter
- Otten
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- Bode
- Elf
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