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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 335/07
- vom
- 15. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
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- wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
- geringer Menge
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Karlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt bei dem
- von den Haupttätern als Transporteur herangezogenen Angeklagten
- R.
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- - wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklag-
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- ten - nicht vor. Nachdem der Polizei über eine Vertrauensperson zugetragen worden war, dass eine kolumbianisch-spanisch-italienische
- Tätergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu
- schmuggeln, und hierfür Lagerraum sucht, war es aus präventiven
- Gründen geboten, hierauf einzugehen, um eine möglichst große
- Menge des Betäubungsmittels und zum Handel damit bestimmte
- Geldbeträge abzuschöpfen und hierdurch sowie durch Überführung
- der Täter die unerlaubte Einfuhr des Rauschgifts auf anderem - unbekanntem - Wege entgegenzuwirken. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten,
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- dass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg
- StraFo 2007, 74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, neben den bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbekannte Betäubungsmittelhändler zu überführen. Ein früherer Zugriff
- wäre hier auch kaum möglich gewesen, ohne die Sicherstellung der
- 60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von 275.000,-- € und die
- Verhaftung aller unmittelbar Tatbeteiligten zu gefährden. Dass der
- Handel von Anfang an polizeilich überwacht war, hat die Strafkammer strafmildernd berücksichtigt.
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- Boetticher
- Hebenstreit
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