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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 330/06
- vom
- 9. November 2006
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u. a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
- Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die erst im Revisionsverfahren aufgestellte Behauptung der
- Verteidigung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht mehr
- deutscher Staatsangehöriger gewesen, hat sich nicht bestätigt. Nach der vom Senat im Wege des Freibeweises eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom
- 12. Oktober 2006 liegen aufgrund der mitgeteilten Umstände
- keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die deutsche Staatsangehörigkeit des Angeklagten nach den §§ 25 oder 28 StAG
- entfallen sein könnte. Die Verteidigung ist der Stellungnahme
- des Bundesministeriums des Innern auch nicht mehr entgegen getreten.
- Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe es zu Unrecht
- abgelehnt, bei der Strafzumessung wegen der Tat Nr. 2 von
- der in § 106 Abs. 1 JGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch
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- zu machen, anstelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine
- Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren zu erkennen,
- liegt in Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände des
- Falles kein Rechtsfehler vor. Die Strafkammer hat unter Beachtung der Senatsentscheidung vom 5. Juli 1988 - 1 StR
- 219/88 - (StV 1989, 306) bei ihrer Zukunftsprognose nicht allein auf das hohe Maß der Tatschuld abgestellt, sondern unter
- Würdigung des Nachtatverhaltens und der Bekundungen des
- Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen im Einzelnen
- dargelegt, weshalb es sich bei dem Angeklagten um einen
- Heranwachsenden mit abgeschlossener Reifeentwicklung
- handelt, der nicht mehr wesentlich prägbar und auch nicht
- spezialpräventiv ansprechbar ist. Diese Wertung hat der Senat hinzunehmen.
- Nack
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- Wahl
- Hebenstreit
-
- Boetticher
- Graf
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