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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 305/16
  4. vom
  5. 7. Dezember 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. ECLI:DE:BGH:2016:071216B1STR305.16.0
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2016 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. München II vom 20. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  15. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
  19. Schutzbefohlenen in 160 Fällen, davon in 30 Fällen in Tateinheit mit sexuellem
  20. Missbrauch von Kindern, in 22 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen
  21. Missbrauch von Kindern und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
  22. zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit Verfahrensbeschwerden
  23. und der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel ist
  24. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  25. -3-
  26. 2
  27. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist
  28. ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts anzumerken:
  29. 3
  30. Die Rüge erweist sich als unbegründet, weil jedenfalls auszuschließen
  31. ist, dass die Entscheidung auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit
  32. beruht. Zwar war der Ausschluss der Öffentlichkeit bei der erneuten Vernehmung der Zeugin auch zum Schutz des Angeklagten angeordnet worden. Nach
  33. dem sich aus dem Revisionsvortrag ergebenden Verfahrensgeschehen (vgl.
  34. Anlage III und IV des den 23. Verhandlungstag betreffenden Protokolls) beantragte der Verteidiger jedoch erfolglos noch während der Vernehmung der Zeugin, die Öffentlichkeit nicht auszuschließen. Im weiteren Verlauf der Verhandlung beantragte der Angeklagte sodann, Mitschriften der Exploration der Zeugin
  35. durch eine aussagepsychologische Sachverständige und der staatsanwaltlichen
  36. Nachvernehmung zu verlesen. Diesen Anträgen ist nicht nachgegangen worden. Jedoch berichteten die beiden aussagepsychologischen Sachverständigen
  37. ausweislich der Urteilsgründe, die dem Senat auf die zulässig erhobene
  38. Sachrüge hin zugänglich sind, ausführlich über die Angaben der zentralen Belastungszeugin in den Explorationsgesprächen. Dies gilt auch für polizeiliche
  39. Vernehmungspersonen und Bezugspersonen der Zeugin, denen gegenüber sie
  40. Angaben zu dem Tatgeschehen gemacht hatte. Dies erfolgte in öffentlicher
  41. Hauptverhandlung. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass zum
  42. Schutze des persönlichen Lebensbereichs der Zeugin oder des Angeklagten in
  43. -4-
  44. den in öffentlicher Hauptverhandlung erfolgten Schlussvorträgen Gesichtspunkte nicht erörtert worden sind, die den Angeklagten entlastet hätten.
  45. Raum
  46. Graf
  47. Radtke
  48. Cirener
  49. Bär