|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 305/02
- vom
- 20. August 2002
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Vergewaltigung u.a.
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2002 beschlossen:
-
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Nürnberg-Fürth vom 14. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
- Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Bei dem mit zwei Unterschriften versehenen Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Universität ErlangenNürnberg vom 27. August 2001 handelt es sich ersichtlich um ein
- Behördengutachten, das nach § 256 StPO verlesen werden kann
- (BGH StV 2001, 4).
-
- Schäfer
-
- Nack
- Schluckebier
-
- Boetticher
- Hebenstreit
-
|