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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 305/00
  4. vom
  5. 3. August 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2000 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Traunstein vom 25. Februar 2000 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im Fall II 1. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
  13. entfällt. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der
  14. Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
  15. Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
  16. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
  17. der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
  18. Gründe:
  19. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 1. der Urteilsgründe wegen
  20. sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) muß
  21. entfallen, weil dieses Vergehen verjährt ist. Hierzu hat der Generalbundesanwalt u.a. zutreffend ausgeführt:
  22. ”Bei der Verjährungsprüfung, die bei tateinheitlichem Zusammentreffen
  23. mehrerer Tatbestände für jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist
  24. (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., § 78a Rn. 10 m. w. N.), ist, da nur der Tatzeitraum feststeht, zu Gunsten des Angeklagten vom frühestmöglichen Zeitpunkt, mithin dem 27. Januar 1994 als Tatzeitpunkt und Verjährungsbeginn
  25. -3-
  26. nach § 78a StGB auszugehen. Ein Ruhen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs der Geschädigten am 31. Juli 2002 nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kommt
  27. schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Regelung den Tatbestand des
  28. § 174 StGB nicht erfasst. Die Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 78 Abs. 3
  29. Nr. 4 StGB endete daher mit dem 26. Januar 1999, sodass die erste Vernehmung des Beschuldigten am 16. Februar 1999 (Bl. 68 d. A.) nicht mehr zur
  30. Unterbrechung der Verjährung geeignet war."
  31. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach § 174 StGB bedingt
  32. nicht die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe.
  33. Nack
  34. Wahl
  35. Schluckebier
  36. Boetticher
  37. Kolz