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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 292/12
  4. vom
  5. 10. Juli 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Urkundenfälschung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
  11. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Stuttgart vom 16. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen, da
  13. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  16. Ergänzend bemerkt der Senat:
  17. 1. Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat bei der
  18. Entscheidung gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG a.F., die Hauptverhandlung in
  19. der Besetzung mit zwei Richtern und zwei Schöffen durchzuführen, den ihm
  20. zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die Annahme, die
  21. Mitwirkung eines dritten Richters sei weder nach dem Umfang noch nach der
  22. Schwierigkeit der Sache notwendig, war vertretbar und ist deshalb auch nicht
  23. objektiv willkürlich.
  24. 2. Die Gesamtstrafenbildung gemäß § 54 StGB begegnet keinen rechtlichen
  25. Bedenken. Dies gilt angesichts der Vielzahl der Taten (73 Fälle) und der dafür verhängten Einzelstrafen auch hinsichtlich der starken Erhöhung der Einsatzstrafe von elf Monaten Freiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
  26. sieben Jahren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR
  27. 410/10, NStZ 2011, 32). Die Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird
  28. von den Strafzumessungserwägungen getragen.
  29. -3-
  30. 3. Das Schreiben des Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. B.
  31. , vom 6. Juli 2012
  32. hat vorgelegen.
  33. Nack
  34. Rothfuß
  35. Jäger
  36. Hebenstreit
  37. Cirener