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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 287/02
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- 27. August 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 15. März 2002 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit
- mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Nötigung zu der
- Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
- Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen zweier rechtlich zusammentreffender Fälle der Nötigung
- zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt.
- Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des
- Angeklagten. Sie hat nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.
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- Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt: „Die Annahme des
- Landgerichts, die schwere räuberische Erpressung stünde im Verhältnis der
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- Tatmehrheit zu der danach (in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) begangenen Nötigung, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Auf der Grundlage
- der getroffenen Feststellungen stehen diese Taten im Verhältnis der Tateinheit.
- Die schwere räuberische Erpressung war vollendet, als der Angeklagte im Besitz des Geldes, das er von der Zeugin S.
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- erhalten hatte, die Bank ver-
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- ließ (UA S. 12). Die Tat war damit aber noch nicht beendet, da die endgültige
- Sicherstellung der Beute noch nicht erfolgt war (vgl. Eser in Schönke/Schröder,
- StGB 26. Aufl. vor § 22 Rdn. 8). Um diese zu erreichen, nötigte der Angeklagte
- seine Verfolger, die Zeugen F.
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- und R.
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- , zur Umkehr (UA S. 12, 13).
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- In einem derartigen Fall steht die Gesetzesverletzung, die der Beendigung einer bereits vollendeten räuberischen Erpressung dient, zu dieser Tat im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB (vgl. BGHSt 26, 24 ff.; BGH NJW 1992,
- 2103, 2104). Die Nötigung tritt hier nicht aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz
- hinter §§ 253, 255, 250 StGB zurück (zu einem solchen Fall vgl. BGH NStZ-RR
- 2000, 106), weil der Angeklagte mit der Nötigung der bislang unbeteiligten
- Zeugen F.
-
- und R.
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- deren Willensbetätigungsfreiheit und damit ein
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- neues Rechtsgut verletzte, um im Besitz der Beute zu bleiben. Der Änderung
- des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht entgegen, weil der (geständige) Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.“
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- Die vom Landgericht verhängte Strafe kann als Einzelstrafe in dieser
- Höhe bestehen bleiben, da vorliegend die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten, so wie er in der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe zum Ausdruck
- gekommen ist, nicht berührt (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Konkurrenzen 1
- m.w. Nachw.).
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- Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
- Nachteil des Angeklagten ergeben.
-
- Nack
-
- Wahl
- Schluckebier
-
- Boetticher
- Kolz
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