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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 286/02
- vom
- 14. August 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Untreue
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Nürnberg-Fürth vom 26. März 2002 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Bei Untreuehandlungen eines Angestellten führen Mängel im Kontrollsystem des geschädigten Unternehmens nur dann zu einer
- Strafmilderung, wenn nicht gleichzeitig ein straferschwerender
- Pflichtenverstoß vorliegt, z.B. - wie hier jedoch - der Mißbrauch des
- dem Täter in seiner Person entgegengebrachten besonders hohen
- Vertrauens (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.
- Rdn. 340).
- Schäfer
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- Nack
- Schluckebier
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- Boetticher
- Hebenstreit
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