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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 274/05
  4. vom
  5. 19. September 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2005
  12. beschlossen:
  13. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  14. Nürnberg-Fürth vom 3. März 2005 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Maßregelausspruch mit den Feststellungen hierzu
  15. aufgehoben wird. Der Ausspruch entfällt.
  16. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
  17. Gründe:
  18. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs
  19. Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Verfall von 10.000,-- € angeordnet.
  20. Hinsichtlich des Schuldspruchs, des Strafausspruchs und der Verfallsanordnung ist die Revision aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 19. Juli 2005 dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2
  21. StPO). Der Senat teilt auch die eingehend begründete Auffassung des Generalbundesanwalts, dass sich die wenig überzeugende Verneinung der Voraus-
  22. -3-
  23. setzung des § 31 Nr. 1 BtMG hier im Ergebnis nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
  24. Allerdings hat der Maßregelausspruch im Hinblick auf die neue
  25. Rechtsprechung
  26. des
  27. Bundesgerichtshofs
  28. zur
  29. Fahrerlaubnisentziehung
  30. (Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04 - NStZ 2005, 503) keinen Bestand
  31. (§ 349 Abs. 4 StPO). Ergänzende, eine andere Bewertung gestattende
  32. Feststellungen, wären im Falle einer Neuverhandlung der im angefochtenen
  33. Urteil abgehandelten Sachverhalte nicht zu erwarten, sodass für dieses
  34. Verfahren abschließend zu befinden war, dass der Ausspruch entfällt. Das
  35. Landgericht wird in eigener Zuständigkeit zu prüfen haben, ob es - wie der
  36. Generalbundesanwalt mit Schriftsatz vom 15. August 2005 anregte - angezeigt
  37. erscheint, das Verfahren hinsichtlich des zunächst mit Nachtragsanklage
  38. einbezogenen Geschehens (Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
  39. unter Wirkung eines berauschenden Mittels), von dessen Verfolgung dann
  40. aber während der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig
  41. abgesehen wurde, wieder aufzunehmen.
  42. -4-
  43. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
  44. Wahl
  45. Boetticher
  46. Kolz
  47. RiBGH Dr. Graf ist in Urlaub und
  48. daher an der Unterschrift gehindert.
  49. Hebenstreit
  50. Wahl