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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 272/03
  4. vom
  5. 27. August 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Untreue
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlossen:
  11. 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das
  12. Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird
  13. verworfen.
  14. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
  15. wird als unzulässig verworfen.
  16. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  17. tragen.
  18. Gründe:
  19. I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 4. Oktober 1999
  20. wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils erklärten
  21. der Angeklagte und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht; das Urteil wurde am
  22. selben Tage rechtskräftig.
  23. Nunmehr hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom
  24. 3. Februar 2003 beim Landgericht Revision gegen das vorbezeichnete Urteil
  25. eingelegt und beantragt, ihm hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
  26. gewähren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das gegen ihn ergangene Urteil beruhe auf einer Absprache. Bedingung für dieses sei gewesen,
  27. daß er das Urteil nach seiner Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse und
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  29. Rechtsmittelverzicht erkläre. Diese Absprache sei indessen nicht protokolliert
  30. worden. Das seinerzeit von ihm abgelegte Geständnis sei falsch gewesen.
  31. Aufgrund des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts habe er keine Revision
  32. einlegen können. Keiner seiner Verteidiger habe ihn jemals darauf hingewiesen, daß dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre. Erst am Sonntag, dem
  33. 26. Januar 2003 habe ihm ein Rechtsanwalt aus München mitgeteilt, daß in
  34. solchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies sei ihm, dem Angeklagten, wie auch diesem Rechtsanwalt bis dahin unbekannt gewesen; der
  35. Rechtsanwalt habe das erst bei einer Fortbildungsveranstaltung an dem besagten Wochenende erfahren.
  36. II. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
  37. zur Einlegung der Revision gegen das bezeichnete Urteil liegen nicht vor. Der
  38. Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt
  39. (vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die
  40. Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser
  41. Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Verzichtserklärung ist
  42. grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur Senat StV 2000, 542,
  43. 543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden,
  44. die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO), liegt nach dem
  45. Vortrag des Antragstellers nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Der
  46. Angeklagte hat seinerzeit den Rechtsmittelverzicht ausweislich des Protokolls
  47. der Hauptverhandlung „nach Rücksprache mit seinen Verteidigern“ erklärt. Das
  48. Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere rechtliche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01; siehe auch Wendisch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Der verteidigte Ange-
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  50. klagte war damals nicht gehindert, Revision einzulegen und die Frist dafür zu
  51. wahren. Seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sind für die Frage der Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich.
  52. III. Die Revision des Angeklagten ist danach als unzulässig zu verwerfen
  53. (§ 349 Abs. 1 StPO). Das - erst jetzt - angefochtene Urteil des Landgerichts ist
  54. mit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft am
  55. Tage seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen und deshalb der Revision
  56. nicht mehr zugänglich.
  57. Nack
  58. Wahl
  59. Kolz
  60. Schluckebier
  61. Elf