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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 269/00
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- 12. Juli 2000
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum Betrug
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Nürnberg-Fürth vom 15. November 1999 wird als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Vorstellungen des Angeklagten über die von der Mitangeklagten S.
- als Betrug begangenen Haupttat genügen den Erfordernissen, die an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind. Das Landgericht geht
- zu Recht davon aus, daß Beihilfe schon begehen kann, wer dem
- Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich überläßt und damit
- bewußt das Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade
- dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (vgl.
- BGHSt 42, 135, 137). Der Angeklagte wußte, daß eine durch
- Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erfolgen und
- die Zurverfügungstellung des Kontos seiner Ehefrau sowie das
- Sichbereiterklären, das Geld abzuheben, hierfür entscheidende
- Tatmittel sein sollten. Durch die Bezifferung des zu erwartenden
- Geldbetrages auf 502.000 DM war sogar der Umfang des angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu besorgenden
- Schadens andererseits deutlich festgelegt. Es war weder erforderlich, daß der Angeklagte genaue Kenntnis von der Person des
- Täters und dem konkreten Tatopfer hatte, noch mußte er wissen,
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- auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen
- würde.
- Schäfer
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- Maul
- Boetticher
-
- Nack
- Kolz
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