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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 242/17
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- 22. Juni 2017
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchten Totschlags
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- ECLI:DE:BGH:2017:220617B1STR242.17.0
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2017 gemäß
- § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
- Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
- über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu
- einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen
- und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
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- 2
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- Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Landgericht hat zum Einlassungsverhalten des Angeklagten ausgeführt, dass er sich lediglich bei der Eröffnung des Haftbefehls
- nach seiner Festnahme „nicht geständig“ eingelassen habe, ohne den Inhalt
- seiner Erklärung darzulegen. Ausdrücklich wird festgestellt, dass er sich in der
- Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen habe (UA S. 24).
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- 3
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- Demgegenüber macht die Revision – bestätigt durch das Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Januar 2017 – geltend, dass der Verteidiger am vierten
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- Hauptverhandlungstag eine schriftlich vorbereitete Erklärung abgegeben habe,
- wobei sich der Angeklagte diese Erklärung ausdrücklich zu Eigen gemacht habe.
- 4
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- Mit dieser Sachdarstellung hat die Verfahrensrüge Erfolg. Dem Senat ist
- es verwehrt, Überlegungen darüber anzustellen, ob der Inhalt der als Anlage
- zum Protokoll genommenen und von der Revision mitgeteilten Erklärung des
- Angeklagten sich auf die Feststellungen des Urteils ausgewirkt hätte, wenn diese von der Strafkammer in ihre Erwägungen einbezogen worden wäre, weil die
- Beweiswürdigung allein dem Tatgericht obliegt.
- Raum
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- Jäger
- Cirener
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- Bellay
- Fischer
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