|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 229/01
- vom
- 28. Juni 2001
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
-
- -2-
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2001 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- München II vom 21. Februar 2001 wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
- Gründe:
- 1. Die Revision ist wirksam auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt, da zwischen der Maßregelanordnung und der Strafzumessung wie
- auch der Strafaussetzung zur Bewährung keine "Wechselwirkungen" erkennbar sind (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 15. Mai 2001 - 4 StR 306/00 -). Insbesondere sind dem angefochtenen Urteil keinerlei Erwägungen dahin zu entnehmen, daß der Fahrerlaubnisentzug zu einer milderen Bemessung der Strafe
- geführt oder Einfluß auf die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung gehabt hat.
- 2. Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), da die Strafkammer
- die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraft-
-
- -3-
-
- fahrzeugs - trotz der Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung - noch
- hinreichend aufgrund der Umstände des Einzelfalls begründet hat.
- Nack
-
- Boetticher
-
- Schlucke-
-
- bier
- Kolz
-
- Schaal
-
|