|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 220/07
-
- vom
- 23. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen Vergewaltigung u. a.
-
- -2-
-
- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007 beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 17. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
- Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
- StPO).
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Der religiös-kulturelle Hintergrund stellt auch bei Vergewaltigung der
- Ehefrau keinen Strafmilderungsgrund i.S.v. § 46 StGB dar (BGH NStZRR 2007, 86, 87).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
- Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Nack
-
- Wahl
- Kolz
-
- Boetticher
- Elf
-
|