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- BUNDESGERICHTSHOF
- 1 StR 205/02
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- BESCHLUSS
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- 12. Juni 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2002 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Stuttgart vom 25. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da
- die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
- (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Zur Rüge der Verletzung des § 218 StPO bemerkt der Senat:
- Die Behauptung des Wahlverteidigers, er sei zum Hauptverhandlungstermin vom 25. Februar 2002 nicht formgerecht geladen worden, trifft nicht zu. Bei einer Hauptverhandlung, die mehrere Tage
- dauert, genügt die förmliche Ladung zum ersten Verhandlungstag.
- Weitere Termine können in der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden bekannt gegeben werden (BGH MDR 1987, 777; G. Schäfer,
- Die Praxis des Strafverfahrens, 6. Aufl. Rdn. 803). Der Verteidiger ist
- mit Verfügung vom 28. November 2001 zur Hauptverhandlung am
- 31. Januar 2002 und am 7. Februar 2002 förmlich geladen worden.
- Ausweislich des Protokolls hat der Vorsitzende in der Sitzung vom
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- -3-
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- 31. Januar 2002 die weiteren Fortsetzungstermine in Anwesenheit
- des Verteidigers – auch den Termin vom 25. Februar 2002 - bekanntgegeben.
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- Schäfer
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- Boetticher
- Kolz
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- Schluckebier
- Hebenstreit
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