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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 157/01
  4. vom
  5. 8. Mai 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2001 gemäß § 349
  12. Abs. 4 StPO beschlossen:
  13. Auf die Revision des Angeklagten K.
  14. wird das Urteil des
  15. Landgerichts Passau vom 9. Januar 2001, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
  16. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  17. Gründe:
  18. Das Landgericht hat den Angeklagten K.
  19. wegen unerlaubten
  20. Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen
  21. zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und
  22. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Außerdem hat es
  23. den Verfall eines Geldbetrages angeordnet, der bei der Festnahme K.
  24. s
  25. sichergestellt wurde. Die Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrüge Erfolg, so daß es auf die Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.
  26. 1. K.
  27. bestellte in beiden Fällen bei seinem Lieferanten J.
  28. Tschechien telefonisch jeweils 70 g Heroin. J.
  29. in
  30. ließ das Heroin von einem
  31. Kurier nach Deutschland bringen. Von dem Mitangeklagten F.
  32. ließ er
  33. sich nach Deutschland fahren, übernahm hier das Heroin vom Kurier und über-
  34. -3-
  35. gab es sodann gegen Zahlung des Kaufpreises an K.
  36. . Bei der zweiten
  37. Tat wurden die Beteiligen festgenommen; das Rauschgift wurde sichergestellt.
  38. Das Heroin hatte in beiden Fällen einen Wirkstoffgehalt von 20 %.
  39. "K.
  40. benötigte das Heroin zum Eigenverbrauch und zum Weiter-
  41. verkauf, um mit diesem seinen Eigenkonsum finanzieren zu können." Von der
  42. ersten Lieferung erhielt der Fahrer K.
  43. Heroin verkaufte K.
  44. s 1 g als Entlohnung; weitere 4 g
  45. für 500 DM. "Das restliche Heroin verbrauchte der
  46. Angeklagte für sich, möglicherweise gab er weitere Teilmengen an andere Abnehmer ab."
  47. 2. Bei der ersten Lieferung hätte danach der für den Weiterverkauf bestimmte Anteil den Grenzwert der nicht geringen Menge von 1,5 g Heroinhydrochlorid (vgl. BGHSt 32, 162) nicht erreicht. Eine derart geringe Handelsmenge mag zwar im Hinblick auf den Einkaufspreis von 3.500 DM (für 70 g)
  48. und den Verkaufspreis von 500 DM (für 4 g) eher fern liegen; so wäre nämlich
  49. der Eigenkonsum nicht zu finanzieren gewesen. Der Senat kann abweichende
  50. Feststellungen indes nicht selbst treffen. Entsprechendes gilt für die zweite Tat,
  51. zumal dort die in Aussicht genommene Handelsmenge nicht quantifiziert wurde.
  52. Bei dieser Aufteilung von Handels- und Eigenverbrauchsmenge hätte
  53. sich der Angeklagte jeweils eines Verbrechens des unerlaubten Besitzes von
  54. Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl.
  55. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - 1 StR 443/00 -) in Tateinheit (BGH, Beschluß vom 16. Juli 1998 - 4 StR 174/98 -; Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR
  56. 233/00 -) mit unerlaubtem Handeltreiben nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG
  57. schuldig gemacht. Der Erwerb (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG) wird dabei vom
  58. -4-
  59. Verbrechenstatbestand des Besitzes verdrängt (BGH, Beschlüsse vom
  60. 28. Januar 1998 - 2 StR 641/97 -; 16. Juli 1998 - 4 StR 174/98 -).
  61. Dieser Rechtsfehler ergreift den Schuldspruch (vgl. BGH, Beschlüsse
  62. vom 28. Oktober 1999 - 4 StR 479/99 -; 18. Juli 2000 - 4 StR 258/00 -; Urteil
  63. vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00 -). Da weitere Feststellungen im Hinblick
  64. auf eine größere Handelsmenge möglich erscheinen, muß der Schuldspruch
  65. aufgehoben werden.
  66. 3. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, über die Anordnung der
  67. Einziehung bzw. des Verfalls des bei K.
  68. sichergestellten Geldbetrages
  69. zu befinden. Hätte es sich hierbei um nicht benötigtes restliches Kaufgeld gehandelt, käme nicht der Verfall, sondern die Einziehung in Betracht (vgl. BGH
  70. NStZ-RR 1997, 318). Zur Frage der Unterbringung nach § 64 StGB wird auf die
  71. Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.
  72. Schäfer
  73. Nack
  74. Boetticher
  75. Wahl
  76. Schluckebier