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  1. <!doctype html public "-//W3C//DTD HTML 4.0 //EN">
  2. <html>
  3. <head>
  4. <title>Begr&uuml;ndung einer Mieterh&ouml;hung durch &quot;Typengutachten&quot; &uuml;ber vergleichbare Wohnungen </title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  7. <meta name="subject" content="Nr. 105 vom 19.05.10">
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  9. <meta name="LfdNr" content="105">
  10. <meta name="Jahr" content="2010">
  11. <meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
  12. <meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 122/09">
  13. <meta name="Datum" content="19.05.10">
  14. <meta name="" content="19.05.10">
  15. </head>
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 105/2010 </p>
  21. <p><div align="center"><font size="+2"><b>Begr&uuml;ndung einer Mieterh&ouml;hung durch &quot;Typengutachten&quot; &uuml;ber vergleichbare Wohnungen </b></font></div></p>
  22. <p align="justify">Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die formellen Anforderungen an die Begr&uuml;ndung eines Mieterh&ouml;hungsverlangens gegen&uuml;ber einem Wohnungsmieter auch durch ein Sachverst&auml;ndigengutachten erf&uuml;llt werden k&ouml;nnen, das sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters, sondern auf andere, nach Gr&ouml;&szlig;e und Ausstattung vergleichbare Wohnungen bezieht. </p>
  23. <p align="justify">Die Beklagte ist Mieterin einer von der klagenden Immobiliengesellschaft vermieteten Wohnung in Bad Homburg. Die Vermieterin verlangt Zustimmung zur Erh&ouml;hung der monatlichen Miete um 54,65&nbsp;� ab dem 1. April 2008. Dem Mieterh&ouml;hungsverlangen war ein Sachverst&auml;ndigengutachten zur Ermittlung der orts&uuml;blichen Vergleichsmiete beigef&uuml;gt. Es handelt sich um ein &quot;Typengutachten&quot;. Das hei&szlig;t, das Gutachten bezieht sich nicht unmittelbar auf die Wohnung der beklagten Mieterin, sondern auf andere, nach Gr&ouml;&szlig;e und Ausstattung vergleichbare Wohnungen. Die Mieterin stimmte der beabsichtigen Mieterh&ouml;hung nicht zu. Sie meint, das zur Begr&uuml;ndung herangezogene Sachverst&auml;ndigengutachten sei mangelhaft. Dies f&uuml;hre zur formellen Unwirksamkeit des Mieterh&ouml;hungsverlangens. Das Amtsgericht ist dem nicht gefolgt und hat der auf Zustimmung zur Mieterh&ouml;hung gerichteten Klage der Vermieterin stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Mieterin hat das Landgericht zur&uuml;ckgewiesen. </p>
  24. <p align="justify">Auch die Revision der Mieterin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem f&uuml;r das Wohnraummietrecht zust&auml;ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Mieterh&ouml;hungsverlangen der Vermieterin die formellen Anforderungen des &sect;&nbsp;558a BGB* erf&uuml;llt. Mit der nach dieser Vorschrift erforderlichen Begr&uuml;ndung eines Mieterh&ouml;hungsverlangens sollen dem Mieter die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Pr&uuml;fung einer vom Vermieter begehrten Mieterh&ouml;hung ben&ouml;tigt. Im Falle der Beif&uuml;gung eines Sachverst&auml;ndigengutachtens ist die Begr&uuml;ndungspflicht erf&uuml;llt, wenn der Sachverst&auml;ndige eine Aussage &uuml;ber die tats&auml;chliche orts&uuml;bliche Vergleichsmiete trifft und die zu beurteilende Wohnung in das orts&uuml;bliche Preisgef&uuml;ge einordnet. </p>
  25. <p align="justify">Im entschiedenen Fall gen&uuml;gt das Gutachten den danach zu stellenden Anforderungen. Auch ein so genanntes Typengutachten versetzt den Mieter in die Lage, der Berechtigung des Erh&ouml;hungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise zu &uuml;berpr&uuml;fen. Die zur Begutachtung herangezogenen Wohnungen k&ouml;nnen auch � wie im entschiedenen Fall � aus dem eigenen Bestand des Vermieters stammen. </p>
  26. <p align="justify"><b>&sect;&nbsp;558 BGB: Mieterh&ouml;hung bis zur orts&uuml;blichen Vergleichsmiete &nbsp; </b></p>
  27. <p align="justify"><i>&nbsp;(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erh&ouml;hung der Miete bis zur orts&uuml;blichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erh&ouml;hung eintreten soll, seit 15 Monaten unver&auml;ndert ist. Das Mieterh&ouml;hungsverlangen kann fr&uuml;hestens ein Jahr nach der letzten Mieterh&ouml;hung geltend gemacht werden. � </i></p>
  28. <p align="justify"><i>(2) Die orts&uuml;bliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den &uuml;blichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde f&uuml;r Wohnraum vergleichbarer Art, Gr&ouml;&szlig;e, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder, von Erh&ouml;hungen nach &sect;&nbsp;560 abgesehen, ge&auml;ndert worden sind. � </i></p>
  29. <p align="justify"><i>� </i></p>
  30. <p align="justify"><b>*&sect;&nbsp;558a BGB: Form und Begr&uuml;ndung der Mieterh&ouml;hung &nbsp; </b></p>
  31. <p align="justify"><i>&nbsp;(1) Das Mieterh&ouml;hungsverlangen nach &sect;&nbsp;558 ist dem Mieter in Textform zu erkl&auml;ren und zu begr&uuml;nden. </i></p>
  32. <p align="justify"><i>(2) Zur Begr&uuml;ndung kann insbesondere Bezug genommen werden auf </i></p>
  33. <p align="justify"><i>1. einen Mietspiegel (&sect;&sect;&nbsp;558c, 558d), </i></p>
  34. <p align="justify"><i>2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (&sect;&nbsp;558e), </i></p>
  35. <p align="justify"><i>3. ein mit Gr&uuml;nden versehenes Gutachten eines &ouml;ffentlich bestellten und vereidigten Sachverst&auml;ndigen, </i></p>
  36. <p align="justify"><i>4. entsprechende Entgelte f&uuml;r einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei gen&uuml;gt die Benennung von drei Wohnungen. </i></p>
  37. <p align="justify"><i>(3) � </i></p>
  38. <p align="justify">Urteil vom 19. Mai 2010 � VIII ZR 122/09 </p>
  39. <p align="justify">AG Bad Homburg v. d. H. - Urteil vom 26. September 2008 � 2 C 1613/08 </p>
  40. <p align="justify">LG Frankfurt am Main - Urteil vom 21. April 2009 � 2-17 S 127/08 </p>
  41. <p align="justify">Karlsruhe, den 19. Mai 2010 </p>
  42. <p><font size="-1">
  43. Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
  44. 76125 Karlsruhe<br>
  45. Telefon (0721) 159-5013<br>
  46. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  47. </body>
  48. </html>