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- <title>Teminhinweis in Sachen VIII ZR 74/08 für den 11. März 2009</title>
- <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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- <meta name="subject" content="Nr. 038 vom 19.02.09">
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- <meta name="LfdNr" content="038">
- <meta name="Jahr" content="2009">
- <meta name="Senat" content="VIII. Zivilsenat">
- <meta name="Aktenzeichen" content="VIII ZR 74/08">
- <meta name="Datum" content="19.02.09">
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- <h1>Bundesgerichtshof</h1>
- <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
- <hr noshade size="1">
- <p align="justify">Nr. 38/2009 </p>
- <p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
- <p align="justify">wir möchten folgenden Terminhinweis geben: </p>
- <p align="justify"><b>Verkündungstermin: 11. März 2009 </b></p>
- <p align="justify"><b>(schriftliches Verfahren) </b></p>
- <p align="justify"><b>VIII ZR 74/08 </b></p>
- <p align="justify"><b>AG Wiesbaden - Urteil vom 5. April 2007 - 91 C 5091/06-19 </b></p>
- <p align="justify"><b>LG Wiesbaden -Urteil vom 14. Dezember 2008 - 3 S 44/07 </b></p>
- <p align="justify">Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin in Wiesbaden. Mit Schreiben vom 25. April 2006 begehrte die Klägerin von den Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete von 374,50 � auf 407,54 � (= 6,74 �/m²). Zur Begründung des Erhöhungsverlangens berief sich die Klägerin unter Erläuterung der begehrten Mieterhöhung auf den Mietpreisspiegel der Landeshauptstadt Wiesbaden (Stand 1. Januar 2006). Die Klägerin wies im Mieterhöhungsverlangen darauf hin, dass der Mietspiegel in ihrem Kundencenter eingesehen werden könne und unter anderem beim Mieterschutzverein in Wiesbaden erhältlich sei. Die Beklagten erteilten die begehrte Zustimmung nicht. </p>
- <p align="justify">Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung zu, weil das Erhöhungsverlangen gemäß § 558a BGB formell unwirksam sei. Einem unter Bezugnahme auf den Mietspiegel begründeten Mieterhöhungsverlangen müsse der Vermieter den Mietspiegel beifügen, wenn dieser nicht kostenlos zugänglich sei. Es sei auch nicht ausreichend, dass dem Mieter die Einsichtnahme im Kundencenter des Vermieters angeboten werde. </p>
- <p align="justify">Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Der Bundesgerichtshof wird hierüber im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren zu entscheiden haben. </p>
- <p><font size="-1">
- Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
- 76125 Karlsruhe<br>
- Telefon (0721) 159-5013<br>
- Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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