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  4. <title>Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts</title>
  5. <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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  17. <h1>Bundesgerichtshof</h1>
  18. <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
  19. <hr noshade size="1">
  20. <p align="justify">Nr. 31/2007 </p>
  21. <p><div align="center"><b><font size="+2">Zur Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts </font></b></div></p>
  22. <p align="justify">Der u. a. f&uuml;r Familiensachen zust&auml;ndige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach &sect; 1573 Abs. 2 BGB zeitlich befristet werden darf. </p>
  23. <p align="justify">Die Parteien hatten 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 und 1977 geborene Kinder hervorgegangen sind. Nachdem ihre Ehe 1986 geschieden worden war, schlossen sie 1987 einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Beklagte an die Kl&auml;gerin monatlichen Unterhalt in H&ouml;he von 1.610 DM zu zahlen hatte. Au&szlig;erdem erhielt die Kl&auml;gerin das Alleineigentum an der zuvor als Ehewohnung genutzten Doppelhaush&auml;lfte. 1987 ging der Beklagte seine zweite Ehe ein. Nachdem die Kl&auml;gerin 1990 eine Halbtagsbesch&auml;ftigung aufgenommen hatte, reduzierten die Parteien die Unterhaltspflicht des Beklagten mit weiterem gerichtlichem Vergleich auf monatlich 1.000 DM. Seit 1995 ist die Kl&auml;gerin wieder in Vollzeit berufst&auml;tig und erzielt eine angemessene Verg&uuml;tung als kaufm&auml;nnische Angestellte. Daraufhin wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts auf monatlich rund 825 DM (rund 422 �) herabgesetzt. </p>
  24. <p align="justify">In dem nun entschiedenen Rechtsstreit verlangte die Kl&auml;gerin im Hinblick auf die ge&auml;nderte Rechtsprechung des Senats zur unterhaltsrechtlichen Bewertung der Haushaltst&auml;tigkeit und Kindererziehung (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986) eine Erh&ouml;hung des Aufstockungsunterhalts. Demgegen&uuml;ber hat der Beklagte eine weitere Reduzierung des Unterhalts begehrt, weil nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (FamRZ 2003, 1821) und des Bundesgerichtshofs der steuerliche Splittingvorteil aus seiner zweiten Ehe und sein Familienzuschlag als Beamter nicht f&uuml;r die Bemessung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau herangezogen werden d&uuml;rfen. Au&szlig;erdem begehrt er eine Befristung des Aufstockungsunterhalts, weil seine geschiedene Ehefrau inzwischen durch ihr eigenes Einkommen und ihre, inzwischen nahezu lastenfreie, Doppelhaush&auml;lfte hinreichend abgesichert sei. Das Oberlandesgericht hat den geschuldeten Aufstockungsunterhalt auf 752 � erh&ouml;ht, aber bis Ende 2006 befristet. Der Senat hat die Entscheidung hinsichtlich der H&ouml;he des Unterhaltsanspruchs aufgehoben und die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zur&uuml;ckverwiesen; hinsichtlich der Befristung hat er die Entscheidung jedoch gebilligt. </p>
  25. <p align="justify">Nach &sect; 1573 Abs. 2 BGB kann ein geschiedener Ehegatte, auch wenn er wieder voll berufst&auml;tig ist, Aufstockungsunterhalt in H&ouml;he der Differenz seiner eigenen Eink&uuml;nfte zu dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen verlangen. Dieser Unterhaltsanspruch kann allerdings nach dem 1986 eingef&uuml;hrten &sect; 1573 Abs. 5 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, insbesondere unter Ber&uuml;cksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsf&uuml;hrung und Erwerbst&auml;tigkeit, unbillig w&auml;re; die Dauer der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes steht dabei der Ehedauer gleich. Von dieser Befristungsm&ouml;glichkeit wurde bislang nur sehr zur&uuml;ckhaltend Gebrauch gemacht. Sie hat aber erheblich an Bedeutung gewonnen, seit der Senat ein nachehelich erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten als Surrogat seiner Haushaltst&auml;tigkeit und Kindererziehung ber&uuml;cksichtigt, was regelm&auml;&szlig;ig zu einem dauerhaft h&ouml;heren Aufstockungsunterhalt f&uuml;hrt. </p>
  26. <p align="justify">Der Senat hat entschieden, dass es dem Unterhaltsberechtigten zumutbar sein kann, sich nach einer &Uuml;bergangszeit mit dem Einkommen zu begn&uuml;gen, das er ohne die Ehe durch eigenes Erwerbseinkommen h&auml;tte und jetzt auch erzielt. Das gilt nur dann nicht, wenn die Differenz zwischen dem eigenen Einkommen und dem Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverh&auml;ltnissen einen ehebedingten Nachteil darstellt, den es auch weiterhin auszugleichen gilt. Dabei kommt der Ehedauer und der Dauer der Kindererziehung zwar erhebliches Gewicht, aber keine allein entscheidende Bedeutung zu. Im Rahmen der Abw&auml;gung aller relevanten Umst&auml;nde ist daneben auch darauf abzustellen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte inzwischen durch eigenes Einkommen und Verm&ouml;gen dauerhaft abgesichert ist und auch allein mindestens einen Lebensstandard erreicht, den er ohne die Ehe erreicht h&auml;tte. Das hat das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall trotz der rund 20-j&auml;hrigen Dauer der Ehe und Kindererziehung festgestellt und deshalb den Unterhalt zu Recht befristet. </p>
  27. <p align="justify">Urteil vom 28. Februar 2007 &nbsp;XII&nbsp;ZR 37/05&nbsp; </p>
  28. <p align="justify">AG Hamm - Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 F 150/02 ./. OLG Hamm - Entscheidung vom 14.01.2005 - 11 UF 59/04 </p>
  29. <p align="justify">Karlsruhe, den 1. M&auml;rz 2007 </p>
  30. <p><font size="-1">
  31. Pressestelle des Bundesgerichtshof <br>
  32. 76125 Karlsruhe<br>
  33. Telefon (0721) 159-5013<br>
  34. Telefax (0721) 159-5501</font></p>
  35. </body>
  36. </html>