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wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind .
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hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift .
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ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben .
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es sei denn, es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet .
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auch in diesem Fall gilt aber das AGG .
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Einschränkungen können sich auch aus Vertrag, Wettbewerbsrecht und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen ergeben .
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