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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 78/07
vom
14. Mai 2008
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1
Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der
Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksame Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im
Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom
12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom
12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR
226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000,
1794, 1796).
BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen
Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für
Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April
2007 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Beschwerdewert: 2.000 €
Gründe:
I.
1
Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
2
Sie hatten am 8. Juli 1966 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsantrag des Antragsgegners, der der Antragstellerin am 19. Juli 1989 zugestellt
worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April
1990 die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der Versorgungsanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 631,95 DM (vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss des
Amtsgerichts vom 8. Mai 1990), bezogen auf den 30. Juni 1989, auf das Versi-
-3-
cherungskonto der Antragstellerin übertragen. Zusätzlich hatte es zum Ausgleich der IBM-Betriebsrente des Antragsgegners gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1
VAHRG im Wege des erweiterten Splittings bis zur Höchstgrenze von seinerzeit
63 DM weitere Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen.
3
Die Parteien streiten nunmehr um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Teils der Betriebsrente
des Antragsgegners. Beide Parteien beziehen inzwischen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner zusätzlich seine Betriebsrente, die sich zur Zeit auf monatlich 1.919,47 € brutto beläuft. Die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners bei der IBM vom 15. August 1966 bis
31. Dezember 1993 fällt überwiegend in die Ehezeit vom 1. Juli 1966 bis zum
30. Juni 1989.
4
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin
für die Zeit ab dem 29. März 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von
587,60 € zu zahlen und einen entsprechenden Teil seiner IBM-Betriebsrente an
die Antragstellerin abzutreten. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er
eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf monatlich
65,35 € begehrte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die unselbständige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt hatte, "den
Versorgungsausgleich neu durchzuführen", hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.
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Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da hinsichtlich der Frage, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine
nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 323 ZPO er-
-4-
fordert, die Voraussetzungen nach §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO vorliegen".
Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner weiterhin eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
II.
6
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.
7
1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen, weil sich bei zutreffender Berechnung sogar ein höherer schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ergebe.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auf Antrag der Antrag-
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stellerin durchzuführen, da beide Parteien bereits Altersversorgungen bezögen.
Auszugleichen sei der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente.
Dass
ein
Teil
dieser
Betriebsrente
als
freiwillige
Leistung
der
IBM GmbH-Unterstützungskasse gezahlt werde, stehe der Einbeziehung nicht
entgegen, da bei einer etwaigen Änderung eine Anpassung der Ausgleichsrente
möglich sei. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Antragsgegners belaufe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente auf 83,5516 %, mithin auf
1.603,75 €. Auszugleichen seien somit insgesamt 801,88 €.
9
Der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichene Teil von 63 DM sei nach dem Maßstab der Veränderung des allgemeinen
Rentenwerts auf den heutigen Wert von 44,17 € hochzurechnen, so dass noch
ein schuldrechtlich auszugleichender Teil der Betriebsrente von (801,88 € 44,17 € =) 757,71 € verbleibe, der den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag sogar übersteige.
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Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht
als unzulässig verworfen. Sie sei zwar statthaft, wenngleich § 621 e Abs. 1 und
3 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des
§ 524 ZPO enthielten. Es entspreche jedoch allgemeiner Auffassung, dass
auch im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO und auch nach der Neufassung des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Anschlussrechtsmittel statthaft sei.
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Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sei jedoch unzulässig, weil
sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO habe
die Anschließung bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist zu erfolgen.
Diese bis zum 20. April 2006 gesetzte Frist sei durch die am 22. Februar 2007
eingegangene Anschlussbeschwerde nicht gewahrt.
12
Eine spätere Anschließung sei auch nicht nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO
möglich gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der schuldrechtlichen Ausgleichsrente um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vorschrift handele. Denn die erweiterte Anschließungsmöglichkeit nach § 524
Abs. 2 Satz 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem Rechtsmittelgegner die Möglichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich ergebende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Vermeidung eines Abänderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuführen. Dies folge aus
dem Zweck der Vorschrift und dem Hinweis auf § 323 ZPO.
13
Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne in
dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Einschränkung
bezüglich des Umfangs der Zulassung zu vermerken. In den Gründen hat es
dazu ausgeführt, es lasse die Rechtsbeschwerde zu, weil die Voraussetzungen
dafür nach den §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage vorlä-
-6-
gen, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordere.
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2. Die Antragstellerin, deren Anschlussbeschwerde verworfen wurde, hat
hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs begehrt, ist unzulässig.
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a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor
eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann
(Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR
226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW
2000, 1794, 1796).
16
Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der
Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen
vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender
Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000
- XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier allerdings der Fall.
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b) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich
der mit der Anschlussbeschwerde begehrten Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Denn die Zulassungsvor-
-7-
aussetzungen der §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht
nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3
ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des
§ 323 ZPO erfordert. Dabei geht es also nur um die rein prozessrechtliche Frage, ob die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zulässig war.
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Einer Beschränkung der Zulassungsentscheidung des Oberlandesgerichts in diesem Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde
insoweit ohnehin statthaft gewesen wäre, weil das Oberlandesgericht die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat (§ 621 e
Abs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist
deswegen an die Zulassungsentscheidung nicht gebunden (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2004 - XII ZR 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.). Zwar ist nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Auslegung regelmäßig einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis der Vorzug
einzuräumen, was gegen eine Zulassung der schon von Gesetzes wegen zulässigen Rechtsbeschwerde spricht. Dem steht hier aber die eindeutige Begrenzung der Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses entgegen.
19
Hinzu kommt, dass die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch aus
Sicht des Oberlandesgerichts - zweifelsfrei nicht vorlagen. Denn das Oberlandesgericht ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des
Senats von dem Nominalbetrag der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des
Antragsgegners ausgegangen (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177 = FamRZ
2007, 1238, 1239 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084,
-8-
1085). Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats
hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der Betriebsrente unter Berücksichtigung des vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt (Senatsbeschluss vom
14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Schließlich hat das
Beschwerdegericht auch den bereits im Wege des erweiterten Splittings öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragsgegners im
Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aktualisiert (Senatsbeschlüsse
vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056, vom
4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 und vom 20. Juni 2007
- XII ZB 50/05 - FamRZ 2007, 1805, 1806 f.).
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Während das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zum
schuldrechtlichen Versorgungsausgleich also lediglich die ständige Rechtsprechung des Senats auf den Einzelfall angewandt hat, betrifft die in den Gründen
näher bezeichnete Zulassungsfrage nur die Rechtzeitigkeit der Anschlussbeschwerde, die ihrerseits nur die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs zum Gegenstand hat. Aus den Gründen des angefochtenen
Beschlusses ergibt sich deswegen nicht nur eine Begründung der Zulassungsentscheidung, sondern eine eindeutige Beschränkung auf die Anschlussbeschwerde.
21
c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine
Beschränkung der Rechtsmittelzulassung allerdings voraus, dass sie sich auf
einen abtrennbaren Teil der Klagforderung bezieht, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden
können.
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aa) Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen auch die Beschränkung
der Zulassung des Rechtsmittels zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig,
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wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über
diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender
Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 158, 166 f. = NJW 1990, 1910,
1912 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007,
117 f.).
23
Unzulässig ist es danach, die Zulassung des Rechtsmittels auf einzelne
von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - NJW 2003, 2529).
Enthält die Entscheidung eine auf eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung des
Rechtsmittels, ist allerdings zu prüfen, ob sie sich in eine Zulassung hinsichtlich
eines Teils des Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist die Rechtsfrage nämlich
nur für einen von mehreren Ansprüchen erheblich, kann auch in einem solchen
Ausspruch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Anspruch liegen
(BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 f.).
24
bb) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsfrage, wegen der das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat,
für die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und
somit für das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Bedeutung ist.
25
Zwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein solcher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung widerstreitender Entscheidungen erfordern könnte. Vielmehr setzt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich an dem grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich
übertragbaren Nominalbetrag der IBM GmbH-Betriebsrente an und reduziert
- 10 -
den Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten Splittings
schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist deswegen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich subsidiär (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht
4. Aufl. § 1587 f BGB Rdn. 7 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl.
Rdn. 314). Deswegen können auch etwaige Fehler bei der Durchführung des
öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Abänderung
nach § 10 a VAHRG und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs korrigiert werden (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB
114/91 - FamRZ 1993, 304, 305).
26
Über den öffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich wird deswegen regelmäßig in getrennten Verfahren entschieden. Die
Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eines dieser Verfahren unterliegt somit
keinen rechtlichen Bedenken.
- 11 -
d) Weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in zulässiger Wei-
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se nur für den von der Antragstellerin mit der - verworfenen - Anschlussbeschwerde verfolgten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und nicht für
den vom Antragsgegner verfolgten Antrag auf Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde des
Antragsgegners unzulässig.
Hahne
Sprick
Vézina
Weber-Monecke
Dose
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2005 - 256 F 373/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2007 - II-2 UF 53/06 -