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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 117/09
vom
11. November 2009
in dem Rechtsstreit
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch
die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter
Dr. Klinkhammer und Schilling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 6. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Beschwerdewert: 33.937 €
Gründe:
I.
1
Die Klägerin legte gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am
29. Januar 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen worden war, am Montag, den 2. März 2009 Berufung ein. Mit Schriftsatz
vom 30. März 2009, der am gleichen Tag per Fax bei dem Landgericht einging
und von dort am 31. März 2009 dem Oberlandesgericht übermittelt wurde, begründete die Klägerin die Berufung. Als Empfänger wies der Begründungsschriftsatz das Oberlandesgericht aus, enthielt jedoch im Adressenfeld nicht
dessen Telefaxnummer, sondern die des Landgerichts.
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Nach Hinweis des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht vom
2. April 2009, dass die Berufungsbegründung nach Fristablauf beim Oberlan-
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desgericht eingegangen ist, hat die Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur
Begründung hat sie vorgetragen, die Büromitarbeiterin ihrer Prozessbevollmächtigten habe versehentlich die Telefaxnummer des Landgerichts an Stelle
der des Oberlandesgerichts auf die Berufungsbegründungsschrift geschrieben.
Diese Verfahrensweise habe der im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten bestehenden Anweisung widersprochen, nach der die zur Fristwahrung benötigte
Telefaxnummer des jeweiligen Gerichts entweder anhand des letzten, von dem
erkennenden Gericht übermittelten Schriftstücks und ansonsten anhand des
Gerichtsverzeichnisses zu ermitteln sei. Die Büromitarbeiterin habe vermutlich
auf den Briefkopf des einzigen in der Berufungsakte befindlichen gerichtlichen
Schriftstücks geschaut und nicht bemerkt, dass es sich nicht um die Eingangsmitteilung des Oberlandesgerichts gehandelt habe. Nach Versendung der Berufungsbegründung per Telefax habe die Büromitarbeiterin anhand des Sendeberichts die störungsfreie Übermittlung überprüft und die Empfängernummer mit
der Telefaxnummer, die auf dem Schriftsatz angegeben gewesen sei, verglichen. Dabei habe sie es entgegen der auf einem Merkblatt niedergelegten ausdrücklichen Anweisung der klägerischen Prozessbevollmächtigten unterlassen,
im Rahmen der Ausgangskontrolle erneut zu überprüfen, ob als Faxnummer
diejenige benutzt worden sei, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück angegeben worden sei oder ansonsten die im
Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer.
3
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet
zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.
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II.
4
Die nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Klägerin zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtssprechung nicht erforderlich.
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1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung verworfen, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden
Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhe. Ein Rechtsanwalt müsse durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das von
ihm beauftragte Personal die Empfängernummer, die im Telefaxverkehr die
Funktion einer Adresse habe, richtig ermittle. Seine Anweisungen müssten im
Hinblick auf die Bedeutung einer richtigen Adressierung eindeutig und unmissverständlich sein und die Gefahr einer falschen Adressenermittlung ausschließen. Dem würden die von den Klägervertretern im Merkblatt zur Fristenkontrolle
enthaltenen Anweisungen nicht gerecht, soweit als Faxnummer vorrangig die
von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück angegebene maßgeblich sein solle; es fehle eine unmissverständliche Aufklärung
darüber, welches Gericht im Falle einer Berufungseinlegung als das erkennende anzusehen sei. Unklar bleibe, ob es das Ausgangsgericht als das Gericht
sei, das erkannt habe, oder das Berufungsgericht als das Gericht das künftig
noch erkennen werde. Es fehle deshalb an einer eindeutigen Anweisung.
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2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene
Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nach
der ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines Büropersonals fristgebun-
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dene Schriftsätze per Telefax einreicht, verpflichtet ist, durch organisatorische
Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen
Gerichts verwendet wird und dass sodann bei der erforderlichen Ausgangskontrolle der Sendebericht auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empfängernummer überprüft wird (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZR 267/04 NJW 2006, 2412, 2413; BGH Beschlüsse vom 26. September 2006 - VIII ZB
101/05 - NJW 2007, 996, 997; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW
2007, 1690, 1691; vom 11. März 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978
und vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373).
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Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die zur Begründung des
Wiedereinsetzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin diesen Anforderungen nicht genügen.
8
Die Anweisung, als Telefaxnummer in erster Linie diejenige zu benutzen,
die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück
angegeben worden ist und erst falls ein solches Schriftstück nicht vorhanden
ist, die im Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer zu verwenden, bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen
Gerichts, hier: des Oberlandesgerichts, verwendet wird. Der Anweisung lässt
sich nicht hinreichend klar entnehmen, ob das „erkennende“ Gericht aus dessen letzten Schriftstück die Faxnummer entnommen werden soll, das Gericht
ist, dessen Entscheidung angegriffen wird, oder das Gericht, das diese Entscheidung überprüfen soll. Die Unsicherheit darüber, welches Gericht gemeint
ist, wird noch dadurch verstärkt, dass die Anweisung die eindeutige Bezeichnung "Empfängergericht" vermeidet und vielmehr auf das „erkennende Gericht“
abstellt.
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Auch die Anweisungen der Bevollmächtigten der Klägerin zur Ausgangskontrolle von Schriftsätzen, die durch Telefax versandt werden, sind nicht geeignet, die fehlerhafte Ermittlung der Telefaxnummer zu korrigieren. Sie verweisen ebenfalls darauf, dass als Telefaxnummer zunächst diejenige maßgeblich
ist, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten übermittelten Schriftstück angegeben wird.
10
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene
Entscheidung auch nicht von den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom
22. Juni 2004 (- VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491, 3492) und vom 13. Februar
2007 (- VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691) ab. In den dortigen Fällen bestand die Anweisung, die Telefaxnummern aus einer ständig aktualisierten "Aktenvita" bzw. unmittelbar aus einem in den Akten befindlichen Schreiben des
Berufungsgerichts zu entnehmen. Es bestand also kein Zweifel daran, dass die
Telefaxnummer des Empfängergerichts maßgeblich war. Im vorliegenden Fall
ist demgegenüber aufgrund der Anweisung gerade nicht hinreichend klar, ob
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die Telefaxnummer des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird oder
des Gerichts, das diese überprüfen soll, die maßgebliche ist.
Dose
Wagenitz
Klinkhammer
Vézina
Schilling
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 O 5122/07 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 27 U 131/09 -