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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Xa ZR 64/08
Verkündet am:
30. April 2009
Anderer
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
-2-
Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Lemke und Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Februar 2008 verkündete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird das europäische
Patent 498 756 im Umfang seiner Patentansprüche 2 und 5, soweit
dieser auf Patentanspruch 2 rückbezogen ist, sowie des Patentanspruchs 1, soweit dieser über folgende Fassung hinausgeht:
"Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für
Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein
Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer
oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs
veränderbar ist, wobei die eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zustandsgrößen das gemittelte Beschleunigungssignal ist."
für nichtig erklärt, wobei sich die Rückbeziehungen auf Patentanspruch 1 in den Patentansprüchen 5 bis 44 auf Patentanspruch 1 in
seiner vorstehend bezeichneten Fassung beziehen und die Rückbeziehung auf Patentanspruch 2 in Patentanspruch 6 sowie die
Rückbeziehungen auf Patentanspruch 5 in Rückbeziehung auf Patentanspruch 2 in den Patentansprüchen 7 bis 44 entfallen.
-3-
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin drei Viertel
und die Beklagte ein Viertel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Beklagte ist Inhaberin des am 27. Januar 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier deutscher Patentanmeldungen vom 18. Februar
1989 und 25. Juli 1989 angemeldeten, auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 458 796 (Streitpatents), das
ein "Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln" betrifft und 44 Patentansprüche umfasst. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 3 und 4 des Streitpatents haben in der Fassung, die sie im europäischen Einspruchsverfahren
erhalten haben, in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem
für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses
Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit
umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit
von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen
des Fahrzeugs veränderbar ist.
3. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem
für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, durch
zeitliche Integration eine Geschwindigkeit gebildet, diese Geschwindigkeit
-4-
durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das Arbeitssignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium
benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist.
4. Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem
für Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses
Beschleunigungssignal durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet, das
gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in ein erstes
Arbeitssignal umgewandelt, dieses erste Arbeitssignal durch eine zweite
Wichtungsfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird, und bei
dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das
Arbeitssignal vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren vom
Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar
sind."
2
Wegen der abhängigen Patentansprüche 5 bis 44 des Streitpatents wird
auf die Patentschrift verwiesen.
3
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Streitpatent sei gegenüber den
ursprünglich eingereichten Unterlagen unzulässig erweitert, weil das im europäischen Einspruchsverfahren eingefügte Merkmal der "vom Crashvorgang
abgeleiteten" Zustandsgrößen den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen sei. Die Erfindung sei weiter nicht so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen könne, weil sich aus der Patentschrift nicht
ergebe, wie ein Aufprall mittels eines gemessenen Beschleunigungssignals
ermittelt werden könne. Der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem
Stand der Technik nicht patentfähig.
4
Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Streitpatent hilfsweise mit der
Maßgabe verteidigt, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhalten soll
(Anfügung unterstrichen):
-5-
"Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für
Fahrzeuginsassen, bei dem ein Beschleunigungssignal gemessen, dieses Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umgewandelt wird, und bei dem zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein
Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar ist, dadurch gekennzeichnet,
dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer
oder mehreren vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgrößen des Fahrzeugs
veränderbar ist, wobei die eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zustandsgrößen das gemittelte Beschleunigungssignal ist."
Die Beklagte hat weitere hilfsweise verteidigte Fassungen des Patentan-
5
spruchs 1 vorgelegt, wegen derer auf das angefochtene Urteil verwiesen wird.
Das Bundespatentgericht, das eine frühere Nichtigkeitsklage der S.
6
AG abgewiesen hat (Urt. v. 2.2.2005 - 4 Ni 37/03 (EU); Berufung unter
dem Az. Xa ZR 56/05 beim Senat anhängig), hat das Streitpatent mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in vollem Umfang für
nichtig erklärt.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beantragt
7
nach Rücknahme des weitergehenden Rechtsmittels, das angefochtene Urteil
abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent weitergehend
für nichtig erklärt worden ist, als sie Patentanspruch 1 in der Fassung ihres
erstinstanzlichen ersten Hilfsantrags verteidigt hat und als Patentanspruch 2
entfällt, und stellt ferner Hilfsanträge. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
8
Der Senat hat die Akte Xa ZR 56/05 beigezogen und den auch in diesem Verfahren tätig gewordenen Sachverständigen Prof Dr. M.
der Klägerin mündlich angehört.
auf Antrag
-6-
Entscheidungsgründe:
9
Die Berufung der Beklagten führt in dem Umfang, in dem das Streitpatent zweitinstanzlich noch verteidigt wird, zur Abweisung der Klage.
10
I. Die Klage ist zulässig. Dass bereits die S.
AG gegen die Be-
klagte eine im Wesentlichen auf übereinstimmendes Material gestützte Klage
erhoben hat, führt nicht dazu, dass die Rechtshängigkeit des anderen Verfahrens der vorliegenden Klage entgegenstände. Die Nichtigkeitsklage gegen ein
in Kraft stehendes Patent ist ein Popularrechtsbehelf, der grundsätzlich von
jedermann eingelegt werden kann. Allerdings muss sich ein vorgeschobener
Kläger, der ohne jedes eigene Interesse zwar im eigenen Namen, aber im Auftrag und Interesse eines Dritten klagt, alle Einwendungen, die gegen seinen
Hintermann greifen, gegen sich gelten lassen (st. Rspr., zuletzt Urt. v.
13.1.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, 904, 905 - Bürstenstromabnehmer).
Demnach müsste die Klägerin, wenn sie in diesem Sinn als Hintermann
("Strohmann") der Klägerin in dem anderen Verfahren anzusehen wäre, die
anderweitige Rechtshängigkeit gegen sich gelten lassen und wäre damit an der
Klage gehindert. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin im
hiesigen Verfahren ohne jedes eigene Interesse handelt. Die Beklagte hat
nämlich der Klägerin ein gerichtliches Vorgehen in Aussicht gestellt, indem sie
erklärt hat, sie werde die Beklagte keinesfalls vor Abschluss des weiteren Verfahrens auf Grund des Streitpatents verklagen. Sie hat damit zum einen zu erkennen gegeben, dass sie eine Klage nach Abschluss jenes Verfahrens erwäge, zugleich aber auch, dass sie auf ein Vorgehen unterhalb der gerichtlichen
Geltendmachung von Ansprüchen nicht verzichte. Das reicht mit dem Patent-
-7-
gericht aus, das Fehlen jeden eigenen Interesses zu verneinen. Dass die Beklagte später erklärt haben will, die Klägerin des vorliegenden Verfahrens keinesfalls in Anspruch zu nehmen, mag zwar geeignet sein, der Klage nach Ablauf des Streitpatents das dann erforderliche besondere eigene Rechtsschutzbedürfnis zu nehmen, reicht aber nicht dafür aus, ihr jegliches eigenes Interesse abzusprechen, wie dies für die Bejahung der Strohmanneigenschaft erforderlich wäre. Dass die hiesige Klägerin vorgeschoben sein mag, steht der Zulässigkeit der Klage ebenfalls nicht entgegen, denn auch der vorgeschobene
Kläger ist an der Klage nicht grundsätzlich gehindert (BGH, Urt. v. 10.1.1963
- Ia ZR 174/63, GRUR 1963, 253 - Bürovorsteher). Da auf die Sachlage zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, muss nunmehr
zusätzlich berücksichtigt werden, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren
aus dem Konzern der Klägerin in jenem Verfahren ausgeschieden ist. Übereinstimmungen auf Klägerseite bei den handelnden Personen und im Sachvortrag
hat schon das Bundespatentgericht mit Recht als unerheblich erachtet. Die
vorgetragenen Gesichtspunkte reichen schließlich auch nicht aus, einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 2.6.1987
- X ZR 97/86, GRUR 1987, 900 - Entwässerungsanlage).
11
II. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln, die vor allem in Personenfahrzeugen eingesetzt werden. Solche Rückhaltemittel werden in bekannten Rückhaltesystemen eingesetzt, die das Streitpatent nicht näher bezeichnet. In Betracht kommen vor allem Gurtstraffer- und
Airbag-Systeme.
12
1. Das Streitpatent bezeichnet ein Verfahren nach dem Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 als aus dem Beitrag von Suchowerskyj in Ingénieurs de
l’Automobile (1982), Nr. 6, S. 79 - 82, bekannt, bei dem lediglich ein zentral
-8-
angeordneter Aufprallsensor eingesetzt werde. Dieses Verfahren erfülle seine
Aufgabe hervorragend bei einem Frontal- oder Heckaufprall. Probleme ergäben
sich jedoch bei im Stadtverkehr relativ häufig auftretenden Kollisionen mit
schrägem Aufprallwinkel, da hier die Rückhaltemittel zu spät aktiviert werden
könnten. Zur Verbesserung der Erkennung von in Schrägrichtung verlaufenden
Kollisionen seien Systeme mit zwei Beschleunigungssensoren bekannt, deren
Empfindlichkeitsachsen winklig zur Fahrzeuglängsachse angeordnet seien, bei
denen die Verkabelung der Sensoren aber einen hohen technischen Aufwand
erfordere. Weiter seien Rückhaltesysteme mit einer Mehrzahl dezentral angeordneter Sensoren bekannt, die aber störanfällig seien (Beschr. Sp. 1 Z. 5
- 36). Bekannt sei auch eine Sicherheitseinrichtung mit einem Beschleunigungssensor, einem Verstärker für das Ausgangssignal, einer ersten Schwellwertschaltung, einer Integrationsschaltung, einer zweiten Schwellwertschaltung
sowie einem UND-Verknüpfungsglied und einer dritten Schwellwertschaltung,
der eingangsseitig das Ausgangssignal des Verstärkers zugeführt sei und deren Ausgangssignal am zweiten Eingangsanschluss des UND-Verknüpfungsglieds liege (Veröffentlichung der französischen Patentanmeldung 2 184 307).
Weiter sei eine Auslösevorrichtung bekannt, die einen Beschleunigungsaufnehmer, einen Hochpass, einen Integrator, einen den Auslöseschwellwert festlegenden ersten Schwellwertschalter und einen zweiten Schwellwertgeber umfasse, dessen Eingangsanschluss mit dem Ausgangsanschluss des Integrators
verbunden sei, während der Ausgangsanschluss des zweiten Schwellwertgebers an einen Summationspunkt geführt sei, der am Eingangsanschluss des
Integrators liege. Der zweite Schwellwertgeber erzeuge dabei ein Ausgangssignal, das eine untere Integrationsschwelle des Integrators beeinflusse (Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO-A-88/00146).
-9-
13
2. Durch das Streitpatent soll ein Rückhaltesystem zur Verfügung gestellt werden, durch das auch die Insassen gefährdende Schräg-, "Offset"- und
Polaufprallsituationen zuverlässig erkannt und die Rückhaltemittel rechtzeitig
ausgelöst werden können (vgl. Beschr. Sp. 2 Z. 13 - 22). Dass dies mit nur einem zentral angeordneten Sensor möglich sein soll, betrifft bereits ein mögliches Lösungselement und ist zudem nicht in den Patentansprüchen 1 bis 4
genannt; aus Patentanspruch 9 folgt zudem, dass auch die Ausgangssignale
mehrerer Sensoren herangezogen werden können. Empfindlichkeit und Zuverlässigkeit der Erkennung verschiedener Aufprallsituationen sollen aber so verbessert werden, dass gegebenenfalls auch ein einziger Sensor ausreicht. Dass
als Auslösekriterium ein Schwellwert verwendet wird, ist ebenso ein Element
der Lösung und nicht des zu lösenden Problems. Das gilt erst recht für die Bildung (und Veränderung) dieses Schwellwerts.
14
3. Zur Lösung des unter 2. genannten Problems soll durch Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner zulässigerweise durch Einfügung des in
den Anmeldeunterlagen u.a. in den ursprünglichen Patentansprüchen 12 und
13 und in der ursprünglichen Beschreibung S. 13 offenbarten und auch im Patent sowohl in seiner erteilten Fassung als auch in der Fassung, die es im europäischen Einspruchsverfahren erhalten hat, enthaltenen Merkmals, dass die
eine Zustandsgröße bzw. eine von den mehreren Zustandsgrößen das gemittelte Beschleunigungssignal ist, verteidigten Fassung ein Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln bei einem Sicherungssystem für Fahrzeuginsassen
mit folgenden Verfahrensschritten unter Schutz gestellt werden:
(1)
es wird ein Beschleunigungssignal gemessen;
(2)
dieses Beschleunigungssignal wird durch zeitliche Integration
in eine Geschwindigkeit umgewandelt;
- 10 -
(3)
zur Bildung eines Auslösekriteriums ist mindestens ein
Schwellwert für die Geschwindigkeit vorgebbar;
(4)
der Schwellwert ist in Abhängigkeit von einer oder mehreren
Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar,
(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind,
(4.2) wobei die (oder eine) Zustandsgröße das gemittelte
Beschleunigungssignal ist.
15
4. Die Lösung nach Patentanspruch 3 sieht vor, dass
(1)
ein Beschleunigungssignal gemessen,
(2’) aus diesem durch zeitliche Integration eine Geschwindigkeit
gebildet wird,
(2.1’) die durch Wichtung in ein Arbeitssignal umgewandelt
wird,
(3’) zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das Arbeitssignal vorgebbar ist,
(4)
wobei der Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist,
(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind.
16
Die Abweichung von Patentanspruch 1, die darin liegt, dass eine Geschwindigkeit gebildet und nicht wie in Patentanspruch 1 das Beschleunigungssignal in eine Geschwindigkeit umgewandelt werden soll, erklärt sich
zwanglos daraus, dass in Patentanspruch 1 das Arbeitssignal von der Geschwindigkeit gebildet wird, während in Patentanspruch 3 das Arbeitssignal aus
der gewichteten Geschwindigkeit gebildet wird. Der Senat versteht dabei die
Umwandlung des Beschleunigungssignals in eine "Geschwindigkeit" mit dem
sachkundig besetzten Bundespatentgericht als Umwandlung in ein Geschwin-
- 11 -
digkeitssignal. Nach Patentanspruch 3 bleibt zudem die "Zustandsgröße"
(Merkmal 4.2 nach dem verteidigten Patentanspruch 1) offen.
17
5. Die Lösung nach Patentanspruch 4 sieht vor, dass
(1)
ein Beschleunigungssignal gemessen wird,
(1.1’’) das durch eine erste Wichtungsfunktion gewichtet wird,
(2’’) das gewichtete Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in ein erstes Arbeitssignal umgewandelt wird und
(2.1’’) das erste Arbeitssignal durch eine zweite Wichtungsfunktion in ein zweites Arbeitssignal umgewandelt wird,
wobei
(3’’) zur Bildung eines Auslösekriteriums mindestens ein Schwellwert für das (zweite) Arbeitssignal vorgebbar und
(4)
der Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren Zustandsgrößen des Fahrzeugs veränderbar ist,
(4.1) die vom Crashvorgang abgeleitet sind.
18
Dieser Patentanspruch sieht damit eine zweifache Wichtungsfunktion
vor. Merkmal (4.2) des verteidigten Patentanspruchs 1 entfällt auch hier.
19
6. a) Den Patentansprüchen 1 (in seiner verteidigten Fassung), 3 und 4
ist gemeinsam, dass der als Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von einer oder mehreren Zustandsgrößen des Fahrzeugs, die vom
Crashvorgang abgeleitet sind, verändert werden kann ("veränderbar ist"). Dabei bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin für den Senat keine Zweifel daran, dass schon eine Mittelwertbildung aus mehreren Beschleunigungswerten und die Division durch die Anzahl der Beschleunigungswerte eine Veränderung des Schwellwerts bedeutet, denn das in erster Instanz eingefügte
- 12 -
Merkmal 4.2 sieht dies jedenfalls für Patentanspruch 1 ausdrücklich vor. Auch
ist der Beklagten darin beizutreten, dass die Schwellwertänderung nicht kontinuierlich sein muss, sondern im Extremfall sogar nur zwei Stufen erfassen
kann (vgl. z.B. Fig. 10 und Beschr. Sp. 13/14). Allerdings verlangt die Beschreibung des Streitpatents insoweit, dass die DV-Schwelle entweder als
Funktion der Zeit (Beschr. Sp. 4 Z. 13 ff.) oder der Zeit und des kumulierten
DV-Integratorstands (Beschr. Sp. 4 Z. 22 ff.) dargestellt wird. Die in der Beschreibung vorgesehene dritte Alternative, nach der das Integral verändert
werden soll (Beschr. Sp. 4 Z. 30 ff.), wird von den Patentansprüchen nicht erfasst.
20
Die Formulierung, es sei ein Schwellwert "vorgebbar" und dieser sei
"veränderbar", könnte zu der Annahme verleiten, Vorgabe und Veränderung
des Schwellwerts seien fakultativ (vgl. zu Vorrichtungsansprüchen BGH, Urt. v.
26.9.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter). Dies würde jedoch
die hier zu beurteilenden Verfahrensansprüche ihres Sinns entkleiden. Richtigerweise muss ein Schwellwert vorgegeben werden, denn dieser ist das einzige in den Patentansprüchen genannte Auslösekriterium, wenn auch nicht notwendigerweise das einzige verwendete. Ferner setzen die patentgemäßen Verfahren voraus, dass es mindestens einen Fall gibt, in dem der Schwellwert
auch verändert wird; die Formulierung "veränderbar" bringt damit lediglich zum
Ausdruck, dass es von der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens abhängt,
ob und inwieweit bei einem bestimmten Arbeitssignal eine Änderung des
Schwellwerts stattfindet.
21
b) Das übereinstimmend in den Patentansprüchen 1 (in seiner verteidigten Fassung), 3 und 4 enthaltene Merkmal (4.1) versteht der Senat dahin, dass
- 13 -
mit dem "Crashvorgang" der Zeitabschnitt gemeint ist, in dem Beschleunigungswerte gemessen werden, die bei der Definition des Arbeitssignals, das im
Weg der Integration oder Wichtung aus ihnen gewonnen wird, und bei der Vorgabe des Schwellwerts daraufhin geprüft werden müssen, ob und zu welchem
Zeitpunkt sie das Auslösekriterium erfüllen. Es versteht sich dabei von selbst,
dass mit dem "Crashvorgang" nicht erst der Unfall an sich verstanden werden
kann, sondern der Verlauf, der möglicherweise zu einem "Crash" führen kann.
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III. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.
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1. Eine unzulässige Erweiterung des im europäischen Einspruchsverfahren beschränkt aufrechterhaltenen Streitpatents gegenüber den ursprünglichen
Unterlagen (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. c EPÜ)
liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Der Senat tritt der Auffassung des
Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 bei, dass sich die
Ableitung des veränderbaren Schwellwerts als Auslösekriterium in Abhängigkeit von Zustandsgrößen des Fahrzeugs, die vom Crashvorgang abgeleitet
sind, bereits aus den ursprünglichen Unterlagen ergibt. Crashvorgänge sind in
den ursprünglichen Unterlagen mehrfach genannt, so in der dem Streitpatent
zugrunde liegenden Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung
WO 90/09298 A 1 auf S. 4 Z. 15 - 19, S. 11 Z. 16 und S. 13 Z. 6.
24
2. Die Lehre des Streitpatents ist derart offenbart, dass der Fachmann,
als den der Senat einen Diplomingenieur auf dem Gebiet der Elektrotechnik
ansieht, der über gute Grundkenntnisse auf dem Gebiet der Mechanik und der
Materialwissenschaften verfügt, sie ausführen kann (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2
IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. b EPÜ). Für die ausführbare Offenbarung ist
nicht maßgeblich, ob das Streitpatent schon für jeden denkbaren "Crashvor-
- 14 -
gang" eine praxistaugliche Lösung bereithält. Es kommt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht darauf an, welcher Aufwand für Crashversuche
betrieben werden muss, bis die Daten vorliegen, die erforderlich sind, damit für
jeden denkbaren "Crashtypus" das passende Programm entwickelt werden
kann. Derartige Crashversuche müssen, sofern sie nicht durch Simulationen
ersetzt werden können, für die Praxistauglichkeit der geschützten Lehre ohnehin durchgeführt werden. Ausreichend ist vielmehr, dass dem Fachmann die
entscheidende Richtung angegeben wird, in der er ohne Aufwendung eigener
erfinderischer Tätigkeit mit Erfolg weiterarbeiten kann (vgl. BGH, Urt. v.
21.12.1967 - Ia ZB 14/66, GRUR 1968, 311 - Garmachverfahren; v. 24.3.1998
- X ZR 39/95,
GRUR
1998,
1003,
1005
- Leuchtstoff;
v.
4.11.2008
- X ZR 154/05, st. Rspr.). Das Streitpatent befasst sich mit der Frage, wie die
Messergebnisse solcher Crashversuche zu einem möglichst effektiven und sicheren Verfahren zur Auslösung von Rückhaltemitteln verarbeitet werden können. Dazu gibt es im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Richtung an, an
der sich der Fachmann bei der Auswertung und Verarbeitung der Beschleunigungssignale und der Definition und Veränderung des Schwellwerts orientieren
kann, um für jeden Einzelfall eine möglichst gut geeignete Lösung zu finden.
Dass ein praktisch brauchbares Ergebnis noch weitere Arbeit erfordern mag,
stellt die Ausführbarkeit nicht in Frage.
25
Der Senat vermag auch der Auffassung der Klägerin nicht beizutreten,
dass sich aus dem Streitpatent nicht entnehmen lasse, wann die Integration zu
beginnen habe. In der Beschreibung ist hierzu u.a. angegeben, dass die Zeit
ab einem besonderen Merkmal der Beschleunigung laufe (Sp. 4 Z. 17/18); hierzu teilt die Patentschrift eine Reihe von Ausführungsbeispielen mit. Dass in
einer Gleichsetzung der Zeit mit dem Beginn der Integration eine gewisse Unschärfe liegen mag, steht der Ausführbarkeit für sich nicht entgegen.
- 15 -
26
3. Die Prüfung der Schutzfähigkeit hat im Berufungsverfahren nicht zu
Feststellungen geführt, aus denen sich die Wertung ableiten ließe, dass das
Streitpatent in einem weitergehenden Umfang, als er sich nach dem erstinstanzlichen Urteil in dem anderen Verfahren ergibt, nicht patentfähig wäre
(Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 139 Abs. 2
EPÜ). Dies geht zu Lasten der Klägerin.
27
a) Soweit das Streitpatent auf Algorithmen (im Sinn von Verarbeitungsvorschriften, die nach festen Regeln ablaufen) zurückgreift, steht dies seiner
Patentfähigkeit schon deshalb nicht entgegen, weil sich aus der bloßen Verwendung von Algorithmen weder das Fehlen einer technischen Lehre noch das
Eingreifen eines Patentierungsausschlusses nach Art. 52 Abs. 2 EPÜ ergibt.
Schutz für einen isolierten Algorithmus wird durch das Streitpatent nicht begründet. Die Klägerin macht derartiges auch nicht geltend.
28
b) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 des Streitpatents
ist neu.
29
aa)
Die
Veröffentlichung
der
internationalen
Patentanmeldung
WO 88/00146 berührt die Neuheit des Streitpatents schon deshalb nicht, weil
dort mit einer festen Auslöseschwelle ΔV gearbeitet wird. Dies hat bereits das
Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend gesehen.
Wenn in dieser Veröffentlichung von einem Integrationsschwellwert als veränderliche Größe die Rede ist (insbesondere Beschreibung Seite 3), so ist damit
gemeint, dass der vom gemessenen Beschleunigungssignal oder von einem
von diesem abgeleiteten Signal abzuziehende Integrationsschwellwert eine
veränderliche Größe ist; darin liegt eine Wichtung des Beschleunigungssignals
- 16 -
im Sinn des Patentanspruchs 2, der vor dem Bundespatentgericht bereits im
ersten Nichtigkeitsverfahren der Nichtigerklärung anheim gefallen ist. Der Auslöseschwellwert im Sinn des Merkmals 4 bleibt dagegen unveränderlich.
30
bb) Die zeitrangältere, aber nicht vorveröffentlichte und deshalb nach
Art. 139 Abs. 2 EPÜ, Art. 56 Satz 2 EPÜ i.V.m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ im nationalen Nichtigkeitsverfahren - anders als im europäischen Einspruchsverfahren (nur) bei der Neuheitsprüfung zu berücksichtigende deutsche Offenlegungsschrift 38 16 590 offenbart zwar eine Einstellung der Schwellwerte, nicht aber
deren Veränderung aus einer vom gemittelten Geschwindigkeitssignal abgeleiteten Größe. Das gilt ebenso für die ebenfalls nachveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 38 16 588. Dass, wie die Klägerin meint, die Filterung des
Beschleunigungssignals üblicherweise mit einem Tiefpassfilter vorgenommen
wird, steht dem nicht entgegen. Abgesehen davon, dass die Verwendung eines
Tiefpasses in dieser Entgegenhaltung nicht erwähnt ist und es daher, wie
schon das Bundespatentgericht angenommen hat, zweifelhaft erscheint, ob ein
Tiefpass vom Fachmann als (nahezu) unerlässlich und selbstverständlich mitgelesen wird, hat die Erörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben, dass die von einem Tiefpass bewirkte Mittelung aus fachmännischer Sicht
nicht mit der Bildung eines gemittelten Beschleunigungssignals im Sinne des
Merkmals 4.2 gleichgesetzt werden kann. Denn während der Tiefpass im Kontext der Vorveröffentlichung lediglich im Sinne einer Rauschdämpfung dazu
dient, hochfrequente Störsignale auszufiltern, dient die Mittelwertbildung dazu,
nicht das einzelne, an sich valide Beschleunigungssignal zu verwenden, sondern aus einer Mehrzahl valider Signale einen mittleren Wert erhöhter Aussagekraft zu bilden.
- 17 -
Die angenommene Wichtung begründet die Berufung mit der Verwen-
31
dung eines Integrators, der einen Verstärker umfassen soll. Jedoch soll nach
dem Streitpatent das integrierte Beschleunigungssignal (d.h. das Geschwindigkeitssignal) gewichtet werden. Zudem kann eine bloße Verstärkung nicht als
Wichtung im Sinne des Merkmals 2.1 angesehen werden, weil damit die Funktion der Wichtung verfehlt würde, einzelne Signalanteile stärker zu werten als
andere.
cc) Nach der ebenfalls nachveröffentlichten deutschen Offenlegungs-
32
schrift 38 16 587 mag zwar eine Signalglättung nach Art eines Bandpasses
vorgenommen werden, jedoch erfolgt auch hier, wie schon das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend erkannt hat, nur eine
Ausfilterung von Spitzenwerten der Beschleunigung, nicht aber eine Mittelwertbildung im Sinn des Streitpatents, in dem die Mittelwertbildung nicht im Sinn
einer Glättung angesprochen wird (vgl. z.B. Beschr. Sp. 10 Z. 50; Patentansprüche 12, 13). Demnach kann eine Gleichsetzung der Glättung mit einer Mittelwertbildung im Sinn des Streitpatents entgegen der Auffassung der Klägerin
nicht vorgenommen werden.
Für die ebenfalls angesprochene Verstärkung des Ausgangssignals
33
(Sp. 3 Z. 66 ff.) gilt dasselbe wie vorstehend unter bb.
dd) In den übrigen Veröffentlichungen, auf die sich die Klägerin stützt,
34
erfolgt schon keine Bildung veränderbarer Schwellwerte für die Auslöseschwelle.
35
c) Der Senat sieht auch keine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür, die in den Patentansprüchen 3 und 4 geschützte sowie die im verteidigten
- 18 -
Patentanspruch 1 zu schützende Lehre nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend zu bewerten.
36
aa) Die vorveröffentlichten deutschen Offenlegungsschriften 28 08 872,
32 07 216, die europäische Patentschrift 156 930, die Veröffentlichung von W.
Suchowerskyj, die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung
292 669,
die
deutschen
Offenlegungsschriften
22 22 038,
22 56 299,
23 03 894, 22 25 709 und 21 23 359 arbeiten allesamt mit festen, unveränderlichen Schwellwerten als Auslösekriterium, die, wie das Bundespatentgericht in
seinem Urteil vom 2. Februar 2005 zutreffend angenommen hat, im Prioritätszeitpunkt von der Fachwelt klar favorisiert wurden. Der gerichtliche Sachverständige hat in dem betreffenden Berufungsverfahren hierzu angegeben, dass
in einigen dieser Veröffentlichungen das Abschneiden des Verlaufs der Beschleunigung nach unten beschrieben werde, um eine Auslösung des Sicherheitssystems bei unbedeutenden Beschleunigungen zu verhindern. Daraus
kann eine Veränderung des Schwellwerts aber nicht entnommen werden. Die
Klägerin hat dem in dem weiteren Verfahren nicht widersprochen: Der Senat ist
daher überzeugt davon, dass die Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen zutrifft.
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bb) Soweit sich die Klägerin darauf gestützt hat, dass die USPatentschrift 4 497 025 (Hannoyer) alle Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 mit Ausnahme der Integration (Merkmal 2) vorwegnehme und dem
Fachmann ohne weiteres die Möglichkeit zur Verfügung gestanden habe, den
Schwellwertvergleich nicht mit dem Beschleunigungssignal, sondern mit dem
integrierten Beschleunigungssignal (Geschwindigkeitssignal) vorzunehmen,
vermag der Senat dem nicht beizutreten. Die Klägerin nennt als Beleg die Be-
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schreibungsstelle Sp. 6 Z. 56, wonach für die Berechnung des Terms S(n) folgende Formel gelten soll:
S(n+1) = S(n) + γp(n+1) - (S(n)/α).
Da in den Algorithmus der exponentielle Mittelwert des Beschleunigungssignals
eingehe, habe, so meint die Klägerin, für den Fachmann aller Anlass bestanden, das Signal durch ein integriertes Signal zu ersetzen. Nach der Beschreibung sei nämlich die Konstante α eine Potenz k der Zahl 2, wobei k vorzugsweise ganzzahlig sei. Damit tendiere aber der letzte Teil des Terms gegen Null,
wenn nur α genügend groß angenommen werde, so dass von dem Term im
Ergebnis nur die ersten zwei Glieder S(n) + γp(n+1) verblieben. Die Beklagte hat
dem entgegengehalten, dass kein Grund dafür ersichtlich sei, den Wert α beliebig groß anzunehmen und gegen Unendlich gehen zu lassen; die Klägerin
hat dem nur entgegengesetzt, dass die Veröffentlichung keine Vorgaben für die
Größe des Werts α enthalte. Der Senat vermag nicht zu erkennen, was den
Fachmann veranlassen sollte, das sehr aufwändige und komplexe System des
Schwellwertvergleichs nach der US-Patentschrift 4 497 025 durch einen
Schwellwertvergleich zu ersetzen oder zu modifizieren, bei dem der - vom gemittelten Beschleunigungssignal abhängige - Schwellwert ein Schwellwert für
das Geschwindigkeitssignal ist. Der kurze Weg, der hierzu, wie der gerichtliche
Sachverständige bestätigt hat, aus mathematischer Sicht zurückzulegen ist, ist
hierfür ebenso unergiebig wie der von der Klägerin wiederholt hervorgehobene
Gesichtspunkt, dass dem Fachmann die Möglichkeit bekannt war, das Beschleunigungssignal durch zeitliche Integration in eine Geschwindigkeit umzuwandeln. Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum
allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann
nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten technischen Problems
dieser Kenntnis zu bedienen. Dass die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung des integrierten Beschleunigungssignals zu seinem allgemeinen Fach-
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wissen gehören mag, besagt deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin
nichts dafür, dass es für den Fachmann nahelegen hat, das Geschwindigkeitssignal im Zusammenhang der Lösung nach der US-Patentschrift 4 497 025
einzusetzen, die gerade nicht mit diesem Signal arbeitet. Auch der Sachverständige hat hierzu keine Veranlassung gesehen.
38
cc) Bei der Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung
WO 88/00146 (
B.
GmbH) wird anders als beim Streitpatent nicht die
Auslöseschwelle, die hier konstant gehalten wird, sondern die Integrationsschwelle, d.h. die Schwelle, von der an das Beschleunigungssignal integriert
wird, verändert (vgl. Beschr. S. 6; Patentansprüche 1, 2). Wenn die Klägerin
hierzu angegeben hat, dass sich die Wichtung des Beschleunigungssignals in
eine Wichtung des Geschwindigkeitssignals und/oder in eine Veränderung der
Schwelle des Komparators überführen lasse, so führt dies den Senat auch
nicht in Zusammenschau mit der Veröffentlichung von Suchowerskij zu der
Überzeugung, dass es für den Fachmann nahelag, derartige Überlegungen
anzustellen. Diese Veröffentlichung zeigt nämlich nur eine Signalverarbeitung
ohne Mittelwertbildung und ohne Berücksichtigung weiterer vom Crash abgeleiteter Zustandsgrößen, die die Auslöseschwelle bilden (vgl. Fig. 14).
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Die nach den Patentansprüchen 3 und 4 zusätzlich vorgesehene Wichtung der Signale wird in dieser Anmeldung nicht beschrieben.
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dd) Auch die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 und die japanische Offenlegungsschrift Sho 53-16232 rechtfertigen nicht die Annahme, der Gegenstand des Streitpatents habe für den
Fachmann nahegelegen.
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(1) Die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung
Sho 63-51 vom 5. Januar 1988 offenbart eine Airbag-Einrichtung mit variablem
Aktivierungswert, bei der auf Grund eines detektierten Werts eines Beschleunigungssensors ein Aktuator aktiviert wird, wobei mit einem Komparator zur Einstellung der Aktivierungsbedingungen ein Speicher verbunden ist, in dem die
Aktivierungsbedingungen gespeichert sind, die dadurch gebildet werden, dass
ein durch Mittelwertbildung aus den Ausgaben des Beschleunigungssensors
gebildeter mittlerer Beschleunigungswert mit einem eingestellten Initialwert addiert wird, dem Komparator an einem anderen Anschluss die Ausgabe des Beschleunigungssensors zugeführt wird und die Ausgabe des Beschleunigungssensors mit den ständig veränderlichen Aktivierungsbedingungen verglichen
wird, wodurch der Aktuator aktiviert wird. Dem kann der Fachmann sowohl eine
Variabilität des Auslösesignals als auch die Ableitung aus einer Mittelwertbildung der Beschleunigungssignale entnehmen. Nicht offenbart sind hier jedoch
die Signalintegration und die Nutzung eines Schwellwerts für die Geschwindigkeit als Auslösekriterium, die schon deshalb nicht gelehrt wird, weil das Beschleunigungssignal nicht integriert wird. Es fehlt daher auch die von den Patentansprüchen 3 und 4 gelehrte Wichtung des Geschwindigkeitssignals
(Merkmale 2' und 2"); lediglich eine Wichtung im Sinn des Merkmals (1.1") des
Patentanspruchs 4 erfolgt durch die Addition des Initialwerts.
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Die Lücke bezüglich der Signalintegration versucht die Klägerin vergeblich mit der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 zu schließen. Diese
betrifft eine Einrichtung zur Steuerung der Aktivierung von Airbags. Die Einrichtung weist einen Beschleunigungssensor, eine Integrationsschaltung, einen
Komparator, einen Reset-Oszillator, eine Differenzierschaltung und einen
Komparator auf (Fig. 2). Die Integrationsschaltung wird in konstanten Abständen durch das Ausgangssignal des Oszillators zurückgesetzt. Überschreitet der
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integrierte Wert den eingestellten Aktivierungspegelwert (Schwellwert), wird ein
Airbagaktivierungssteuersignal generiert. Als ein weiterer - jedoch nicht als
Auslösekriterium dienender - Schwellwert ist ein Aktivierungsprädikationspegel
I1 vorgesehen (Übers. S. 5 unten), bei dessen Überschreitung durch das Geschwindigkeitssignal die Oszillationsperiode (Zeitdauer bis zum Resetimpuls)
verlängert wird (Übers. S. 7 f.). Die Veränderung der Oszillationsperiode führt
dazu, dass der Aktivierungspegel, d.h. der im Komparator als Auslösekriterium
verwendete Schwellwert, allmählich vom Wert I2 auf den Wert I2' verändert wird
(Übers. S. 8, 2. Abs.). Damit soll erreicht werden, dass auch dann ein Aktivierungssteuersignal erzeugt wird, wenn kurz vor der Rücksetzung der Integrationsschaltung eine plötzliche Geschwindigkeitsänderung auftritt (Übers. S. 9).
Die Veränderung des Schwellwertes soll mithin nur dem Umstand Rechnung
tragen, dass die voreingestellte Oszillationsperiode dazu führen kann, dass der
Resetimpuls die Integration kritischer Beschleunigungssignale unterbricht, so
dass der Schwellwert nicht erreicht wird, obwohl das Auslösekriterium erfüllt
wäre, wenn die Oszillationsperiode später begonnen hätte (vgl. Übers. S. 4,
1. Abs. a.E.). Der Gedanke, den Schwellwert in Abhängigkeit von einer vom
Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße des Fahrzeugs, namentlich von
dem (gemittelten) Beschleunigungssignal, zu verändern, ist der Offenlegungsschrift damit nicht oder allenfalls aus Ex-post-Sicht zu entnehmen. Der
Schwellwert wird zwar verändert; dies geschieht jedoch lediglich zur Anpassung an die veränderte Oszillationsperiode (den veränderten Integrationszeitraum). Hiernach ist aber nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin
nicht aufgezeigt, was den Fachmann, der vor der Frage stand, ob er die Auslöseschaltung nach der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51
verbessern könne, zu einem Rückgriff auf die Offenlegungsschrift veranlassen
sollte, zumal die Gebrauchsmusteranmeldung bereits über eine Schwellwertanpassung verfügt und die Auslöseentscheidung nach dieser Lösung gerade,
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worauf die Beklagte zu Recht hinweist, auf dem dynamischen Verlauf des Beschleunigungssignals beruht, hingegen diese Dynamik bei der Integration des
Beschleunigungssignals weitgehend verloren ginge.
(2) Das Bundespatentgericht ist in seinem vorliegend angefochtenen Ur-
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teil den umgekehrten Weg gegangen und hat es für nahegelegt gehalten, die
Vorrichtung nach der japanischen Offenlegungsschrift Sho 53-16232 unter
Rückgriff auf die Veröffentlichung der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung Sho 63-51 fortzuentwickeln. Auch dem vermag der Senat nicht beizutreten.
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Das Patentgericht hat hierzu ausgeführt: Aufgrund der in der Offenlegungsschrift beschriebenen (und vorstehend dargestellten) Veränderung des
Aktivierungspegels sei der Schwellwert mittelbar in Abhängigkeit von der vom
Crashvorgang des Fahrzeugs abgeleiteten Beschleunigung des Fahrzeugs
veränderbar, nämlich vom Wert I2 des integrierten Beschleunigungssignals auf
den höheren Wert I2'. Aus der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung
Sho 63-51 kenne der Fachmann auch die unmittelbare Zuführung des nicht
integrierten Beschleunigungssignals als Schwellwert zum Komparator (und
zwar nach Mittelung und anschließender Addition eines voreingestellten Initialwerts). Er wäge bei seinem stetigen Bemühen um eine optimale Airbagauslösung die beiden bekannten Möglichkeiten zur Schwellwertgenerierung gegeneinander ab und wähle die ihm als geeignet Erscheinende aus. Dies führe im
Streitfall zur Abwandlung der Lösung nach der Offenlegungsschrift im Sinne
der unmittelbaren Anlegung des gemittelten Beschleunigungssignals an den
Komparatoranschluss. Wegen der in der Gebrauchsmusteranmeldung beschriebenen Mittelung erfolge eine Änderung des Schwellwerts zeitlich nicht
unmittelbar nach der Änderung des Beschleunigungssignals, sondern erst nach
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Ablauf des für die Mittelung zu betrachtenden Zeitfensters. Somit sei der als
Auslösekriterium benutzte Schwellwert in Abhängigkeit von der im Crash ablaufenden Zeit veränderbar.
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Was dem Fachmann bei der vom Patentgericht angenommenen Abwägung dazu Veranlassung geben soll, dem Komparator statt des integrierten
Beschleunigungssignals (Geschwindigkeitssignals) ein gemitteltes und zu einem Initialwert hinzugerechnetes Beschleunigungssignal als Schwellwert zuzuführen, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Auch die mündliche Verhandlung hat
hierfür weder in dem weiteren Nichtigkeitsberufungsverfahren noch im vorliegenden Fall etwas ergeben. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die
Veränderung des Auslöseschwellwerts - wie vorstehend bereits ausgeführt bei der Lösung nach der Offenlegungsschrift den Sinn hat, einer Verlängerung
der Oszillationsperiode Rechnung zu tragen. Die Offenlegungsschrift erläutert
einleitend, dass sich bei der Aktivierung eines Airbags aufgrund eines Beschleunigungssignals Fehlauslösungen ergeben könnten, weil auf Grund eines
mit hoher Geschwindigkeit auftreffenden kleinen Objekts ein Aktivierungssteuersignal generiert werde. Dem soll durch die Umwandlung in ein Geschwindigkeitssignal durch Integration des Beschleunigungssignals begegnet werden
(Übers. S. 3). Ausgehend von der Offenlegungsschrift spricht nichts dafür, die
- lediglich der Anpassung an die Oszillationsperiode dienende - Veränderung
des Auslöseschwellwerts nicht vom Geschwindigkeitssignal, sondern vom
(gemittelten) Beschleunigungssignal abhängig zu machen. Die Mittelung des
Beschleunigungssignals hat bei der Gebrauchsmusteranmeldung die gleiche
Funktion, die die deutsche Offenlegungsschrift der Integration des Beschleunigungssignals zuschreibt: Sie vermeidet, dass ein einzelner starker Ausschlag
des Beschleunigungssignals zur Auslösung der Rückhaltemittel führt, indem
der Auslöseschwellwert aus dem gemittelten Beschleunigungssignal und einem
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festen Wert a gebildet wird (vgl. Figur 2 der Gebrauchsmusteranmeldung). Daraus ergibt sich, dass der Auslöseschwellwert statt eines Schwellwerts für das
Geschwindigkeitssignal (Offenlegungsschrift) auch ein Schwellwert für das Beschleunigungssignal (Gebrauchsmusteranmeldung) sein kann. Für eine Veränderung eines Geschwindigkeitsschwellwerts in Abhängigkeit von einem gemittelten Beschleunigungssignal (Patentanspruch 1) ergibt sich daraus ebenso
wenig wie für eine von einer vom Crashvorgang abgeleiteten Zustandsgröße
abhängige Veränderung eines Schwellwerts für ein gewichtetes Geschwindigkeitssignal (Patentansprüche 3 und 4).
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ee) Die nachfolgend kurz genannten Veröffentlichungen haben im Berufungsverfahren keine Rolle mehr gespielt.
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(1) Auf die deutsche Offenlegungsschrift 22 07 831 hat sich die Klägerin
nur zum Beleg dafür gestützt, dass die Mittelung und die Integration des Beschleunigungssignals als nahe liegende Alternativen anzusehen seien.
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(2) Die Veröffentlichungen SAE-Paper 730605, 841218, 871277 weisen
mechanische Aufprallsensoren auf, bei denen eine Trägheitsmasse einen Kontakt schließt, was zur Auslösung von Rückhaltemitteln führt, und zwar bei einem "harten" Crash früher als bei einem "weichen". Bei den angeführten Veröffentlichungen wird den Trägheitsmassen durch Dämpfungsmittel ein zeitabhängiges nichtlineares Bewegungsverhalten aufgeprägt, um die Auslösung bei
unterschiedlichen Crasharten zu verbessern. Eine Veränderung der mechanischen Auslöseschwelle findet während eines Crashverlaufs nicht statt.
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(3) Die Veröffentlichung Analysis of Automobile Crash Test Data and
Recommendations for Acquiring and Filtering Accelerometer Data von Frank P.
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DiMasi befasst sich insbesondere mit dem Herausfiltern von Beschleunigungssignalen, die nicht ursächlich auf einen Crash zurückzuführen sind. Die Veränderung von Auslöseschwellwerten ist nicht angesprochen.
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4. Die Patentansprüche 3 und 4 haben aus den genannten Gründen mit
Patentanspruch 1 Bestand.
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Mit den Patentansprüchen 1, 3 und 4 haben auch die auf sie zurückbezogenen Unteransprüche Bestand.
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IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m.
§§ 91, 92 ZPO.
Meier-Beck
Keukenschrijver
Lemke
Mühlens
Asendorf
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 Ni 58/06 (EU) -