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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
X ZR 123/17
vom
2. Oktober 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:021018UXZR123.17.0
-2Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski, Dr. Bacher und
Hoffmann sowie die Richterin Dr. Marx
für Recht erkannt:
Die Urteile der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
26. Oktober 2017 und des Amtsgerichts Nürtingen vom 4. Mai 2017
sind im Kostenpunkt und insoweit wirkungslos, als über die Klage auf
Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 € nebst Zinsen erkannt worden
ist.
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des Landgerichts
Stuttgart im Übrigen aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung
des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen verurteilt, an die Kläger 400 €
sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,56 €
jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Februar 2017 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Meier-Beck
Grabinski
Hoffmann
Vorinstanzen:
AG Nürtingen, Entscheidung vom 04.05.2017 - 13 C 695/17 LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.10.2017 - 5 S 135/17 -
Bacher
Marx