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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 188/03
vom
3. September 2003
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr.
Frellesen und Felsch
beschlossen:
Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus
dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni
2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird verwiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch
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einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag
nach § 712 ZPO nicht gesehen werden.
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Dr. Frellesen
Wiechers
Felsch